Gesetzesartikel
Art. 3 EBV – Berücksichtigung anderer Interessen
1 Entscheid, in dem Art. 3 EBV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.