Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 3 EBV

Gesetzesartikel

Art. 3 EBV – Berücksichtigung anderer Interessen

1 Entscheid, in dem Art. 3 EBV eine tragende Norm ist.

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.