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Justizze. Art. 24 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Bodenabfertigungsunternehmen begehrt Vorsteuerabzug auf Flughafengebühren: Flugbetriebsgebühren durchlaufende Posten, Nutzungsentgelte abrechenbar (Art. 20 Abs. 2, Art. 24 Abs. 6 Bst. b, Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Datum
17.08.2026
Geschäftsnummer
A-2099/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 9 BV Art. 20 MWSTG Art. 24 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 59 MWSTV

Zusammenfassung

Ein Bodenabfertigungsunternehmen (Handling Agent) am Flughafen Zürich streitet mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über den Vorsteuerabzug auf Flughafengebühren für die Steuerperioden 2018 bis 2022. Das Unternehmen fakturiert diverse Gebühren wie Landegebühren, Passagiergebühren sowie Nutzungsgebühren für Gepäcksortieranlagen und Enteisungsinfrastruktur an Fluggesellschaften weiter, welche es zuvor von der Flughafenhalterin erhalten hat. Die Steuerbehörde verweigert den Vorsteuerabzug vollständig und argumentiert, das Unternehmen handle lediglich als Inkassodienstleisterin und direkte Stellvertreterin ohne eigene Leistungsempfängerschaft. Das Unternehmen beruft sich hingegen auf eine frühere Weisung der Behörde aus dem Jahr 2005 sowie auf neuere Bundesgerichtsentscheide zur Qualifikation von Handling Agents als Leistungsempfänger bei Nutzungsentgelten.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und gewährt den Vorsteuerabzug ausschliesslich für die Nutzungsentgelte «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing» im Betrag von CHF 21'799.78, während er für die übrigen Flugbetriebsgebühren verneint wird.

Hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren (Landegebühren, Passagiergebühren etc.) qualifiziert das Gericht die Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin gemäss Art. 20 Abs. 2 MWSTG. Da die gesetzlichen Bestimmungen der Flughafenverordnung (FGV) die Fluggesellschaften als Schuldnerinnen definieren und die Beschwerdeführerin nur das Inkasso gegen Provision besorgt, handelt es sich bei den weiterbelasteten Beträgen um durchlaufende Posten nach Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG. Sie ist somit nicht Leistungsempfängerin und zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Der Einwand des Verstosses gegen Treu und Glauben aufgrund einer Weisung der ESTV aus dem Jahr 2005 wird verworfen, da die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Schreibens war und keine eigene Ruling-Anfrage gestellt hatte; dies verletzt Art. 9 BV nicht.

Bei den Nutzungsentgelten hingegen gilt die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin. Selbst wenn man annimmt, dass sie die Infrastruktur nicht primär für eigene Handling-Leistungen nutzt, sondern bloss weiterfakturiert, liegt eine indirekte Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 3 MWSTG vor. Dadurch wird sie fiktiv in die Leistungskette integriert. Zudem hat die Flughafen AG die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen («Bill-to-party») erkennbar von der Beschwerdeführerin eingefordert, womit die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 MWSTV erfüllt sind. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin zu 94 % auferlegt, da sie nur zu rund 6 % obsiegt; die Vorinstanz muss eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 765.- ausrichten.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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