Bodenabfertigungsunternehmen begehrt Vorsteuerabzug auf Flughafengebühren: Flugbetriebsgebühren durchlaufende Posten, Nutzungsentgelte abrechenbar (Art. 20 Abs. 2, Art. 24 Abs. 6 Bst. b, Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
- Datum
- 17.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-2099/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 9 BV Art. 20 MWSTG Art. 24 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 59 MWSTV
Zusammenfassung
Ein Bodenabfertigungsunternehmen (Handling Agent) am Flughafen Zürich streitet mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung über den Vorsteuerabzug auf Flughafengebühren für die Steuerperioden 2018 bis 2022. Das Unternehmen fakturiert diverse Gebühren wie Landegebühren, Passagiergebühren sowie Nutzungsgebühren für Gepäcksortieranlagen und Enteisungsinfrastruktur an Fluggesellschaften weiter, welche es zuvor von der Flughafenhalterin erhalten hat. Die Steuerbehörde verweigert den Vorsteuerabzug vollständig und argumentiert, das Unternehmen handle lediglich als Inkassodienstleisterin und direkte Stellvertreterin ohne eigene Leistungsempfängerschaft. Das Unternehmen beruft sich hingegen auf eine frühere Weisung der Behörde aus dem Jahr 2005 sowie auf neuere Bundesgerichtsentscheide zur Qualifikation von Handling Agents als Leistungsempfänger bei Nutzungsentgelten.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und gewährt den Vorsteuerabzug ausschliesslich für die Nutzungsentgelte «User fee baggage sorting system» und «User fee deicing per landing» im Betrag von CHF 21'799.78, während er für die übrigen Flugbetriebsgebühren verneint wird.
Hinsichtlich der Flugbetriebsgebühren (Landegebühren, Passagiergebühren etc.) qualifiziert das Gericht die Beschwerdeführerin als direkte Stellvertreterin gemäss Art. 20 Abs. 2 MWSTG. Da die gesetzlichen Bestimmungen der Flughafenverordnung (FGV) die Fluggesellschaften als Schuldnerinnen definieren und die Beschwerdeführerin nur das Inkasso gegen Provision besorgt, handelt es sich bei den weiterbelasteten Beträgen um durchlaufende Posten nach Art. 24 Abs. 6 Bst. b MWSTG. Sie ist somit nicht Leistungsempfängerin und zum Vorsteuerabzug nicht berechtigt. Der Einwand des Verstosses gegen Treu und Glauben aufgrund einer Weisung der ESTV aus dem Jahr 2005 wird verworfen, da die Beschwerdeführerin nicht Adressatin dieses Schreibens war und keine eigene Ruling-Anfrage gestellt hatte; dies verletzt Art. 9 BV nicht.
Bei den Nutzungsentgelten hingegen gilt die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin. Selbst wenn man annimmt, dass sie die Infrastruktur nicht primär für eigene Handling-Leistungen nutzt, sondern bloss weiterfakturiert, liegt eine indirekte Stellvertretung nach Art. 20 Abs. 3 MWSTG vor. Dadurch wird sie fiktiv in die Leistungskette integriert. Zudem hat die Flughafen AG die Mehrwertsteuer auf den Rechnungen («Bill-to-party») erkennbar von der Beschwerdeführerin eingefordert, womit die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 MWSTV erfüllt sind. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin zu 94 % auferlegt, da sie nur zu rund 6 % obsiegt; die Vorinstanz muss eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 765.- ausrichten.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Vorsteuerabzug verneint: Nicht steuerpflichtige Stadt überwälzte keine Mehrwertsteuer (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
- Vorsteuerabzug bei eng verbundener GmbH: Zahlungsnachweis fehlt, Abzug bis auf einen Betrag verweigert (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
- Mehrwertsteuer: Vorsteuerabzug bei eng verbundenen Personen verweigert, Drittpreisermittlung korrigiert, Sache zur Neuberechnung zurückgewiesen (Art. 24 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
- Steuerpflichtige überlässt Kunstgegenstände eng verbundenen Aktionären unentgeltlich: Mehrwertsteuerpflichtige Leistung an eng verbundene Personen, aber fehlerhafte Drittvergleichsschätzung durch ESTV (Art. 24 Abs. 2 MWSTG)
- Steuerpflichtige klagt gegen Mehrwertsteuernachforderung wegen Personalverleih an Aktionäre und Vermietung an Schwestergesellschaft: Verjährung für 2013/2014 anerkannt, drittpreiskonformer Mietzins auf Fr. 276'000.– festgesetzt (Art. 24 Abs. 2 MWSTG)
- Holzhandelsunternehmen belastet Waldeigentümer mit effektiven Erntekosten: Weiterbelastung ist steuerbare Leistung, keine Entgeltsminderung (Art. 24 Abs. 1 MWSTG)
- Autohändler führt Fahrzeuge über vorübergehende Verwendung ein: Bemessung der Einfuhrabgaben nach Inlandskaufpreis, da Kunde als Importeur gilt (Art. 24 AStG, Art. 54 MWSTG)
- Öffentlich-rechtliche Anstalt erhält Dotationskapital und vergünstigtes Baurecht: Beides mehrwertsteuerlich als Subvention qualifiziert, Vorsteuerabzugskürzung erforderlich (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG)