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Justizze. Art. 28 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Vorsteuerabzug verneint: Nicht steuerpflichtige Stadt überwälzte keine Mehrwertsteuer (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Datum
18.08.2026
Geschäftsnummer
A-1923/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 28 MWSTG Art. 59 MWSTV

Zusammenfassung

Eine AG bezieht seit 1995 Leistungen eines Ruftaxibetriebs für eine abgelegene Liegenschaft und macht gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung Vorsteuerabzüge für Kostenanteile geltend, die ihr von einer städtischen Dienststelle in Rechnung gestellt wurden. Die Steuerbehörde führt eine Kontrolle für die Perioden 2018 bis 2022 durch und korrigiert die deklarierte Mehrwertsteuer um 8'900 Franken nach, da die abrechnende städtische Stelle in diesem Zeitraum nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Die Steuerpflichtige bestreitet die Nachbelastung mit dem Argument, die Stadt habe die Mehrwertsteuer faktisch überwälzt, auch wenn sie in den Rechnungen nicht separat ausgewiesen worden sei, und beruft sich auf ein späteres Schreiben der Stadt zur Bestätigung dieser Praxis.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die Aufrechnung des Vorsteuerabzugs in Höhe von 8'900 Franken sowie die Festsetzung der Steuernachforderung.

Die Beschwerdeführerin kann keinen Vorsteuerabzug gemäss Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG geltend machen, da die Voraussetzungen für eine in Rechnung gestellte Inlandsteuer nicht erfüllt sind. Zwar bestand zwischen der Stadt und der Beschwerdeführerin ein Leistungsverhältnis betreffend Organisation und Finanzierung des Ruftaxis, doch handelte die Stadt in den streitigen Jahren 2018 bis 2022 durch ihre Dienststelle Finanzen, welche nicht mehrwertsteuerpflichtig war. Gemäss Art. 59 Abs. 2 MWSTV ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen, wenn der Leistungsempfänger weiss, dass die Person, welche die Steuer überwälzt, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist. Die Beschwerdeführerin hatte positive Kenntnis von der Nicht-Steuerpflichtigkeit der Dienststelle Finanzen, wie aus einem E-Mail-Verkehr vom 5. Februar 2018 hervorgeht. Zudem wiesen die Rechnungen der Dienststelle Finanzen für die Jahre 2018 bis 2022 die Mehrwertsteuer nicht separat aus; der Vermerk «inkl. MWST» bezog sich lediglich darauf, dass die Dienststelle Finanzen ihrerseits brutto an den Taxibetrieb bezahlt hatte, nicht aber auf eine Überwälzung auf die Beschwerdeführerin. Ein späteres Schreiben der Stadt vom 28. Juli 2025 ändert nichts an der rechtlichen Beurteilung der damaligen Rechnungsstellung.

Das Gericht stellt zudem klar, dass eine allfällige wirtschaftliche Mehrfachbelastung («taxe occulte») systemimmanent ist und keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug begründet. Die Verfahrenskosten von 1'900 Franken werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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