Mehrwertsteuer: Vorsteuerabzug bei eng verbundenen Personen verweigert, Drittpreisermittlung korrigiert, Sache zur Neuberechnung zurückgewiesen (Art. 24 Abs. 2, Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)
- Datum
- 06.08.2026
- Geschäftsnummer
- A-2961/2026
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 3 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 29 MWSTG Art. 59 MWSTV Art. 10 VwVG
Zusammenfassung
Eine GmbH, die berufliche Integration benachteiligter Menschen bezweckt und mit einer Stiftung eng verbunden ist, bestreitet eine Mehrwertsteuernachforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden 2016 bis 2020. Die Nachforderung betrifft unter anderem den Vorsteuerabzug auf Mietzinsen und Nebenkosten sowie die Vorsteuerkorrektur infolge gemischter Verwendung bei Leistungen an die Stiftung. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung der Ausstandspflicht durch denselben Sachbearbeiter in Verfügungs- und Einspracheverfahren. Sie beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Rückweisung der Sache zur neuen Beurteilung.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Streitsache zur Neuberechnung der Mehrwertsteuer an die Vorinstanz zurück, während es den Vorsteuerabzug auf Mietzinsen und Nebenkosten endgültig verneint.
Hinsichtlich des Vorsteuerabzugs auf Marktmietzins und Nebenkosten fehlt es an den materiellen Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG. Für den Mietzins liegen keinerlei Belege über eine erkennbare Überwälzung der Mehrwertsteuer vor, und die Nebenkosten wurden zwar fakturiert, jedoch ohne gesonderten Steuerausweis. Da die Beschwerdeführerin nicht nachweisen kann, dass die Stiftung die Steuer gemäss Art. 59 Abs. 1 MWSTV erkennbar eingefordert hat, steht ihr kein Abzugsanspruch zu. Eine Prüfung der tatsächlichen Zahlung erübrigt sich damit.
Bei der Ermittlung des Drittpreises für Leistungen an die eng verbundene Stiftung gemäss Art. 24 Abs. 2 MWSTG folgt das Gericht hingegen der Beschwerdeführerin. Die zwischen der Stiftung und der Stadt vereinbarte Entschädigung stellt einen tatsächlich zwischen unabhängigen Dritten ausgehandelten Preis dar, der als Drittpreis heranzuziehen ist. Ob dieser Preis kostendeckend ist, spielt keine Rolle. Die Vorinstanz hat den Drittpreis somit zu Unrecht mittels Kostenaufschlagsmethode erhöht. Dies führt zu einem niedrigeren Umsatz aus ausgenommenen Leistungen und erfordert eine Neuberechnung des Umsatzschlüssels für die Vorsteuerkorrektur nach Art. 30 Abs. 1 MWSTG.
Bezüglich des Materialaufwands bestätigt das Gericht die Vorinstanz. Der Einsatz von Reinigungsmitteln, Farben und Lebensmitteln dient gleichzeitig der Betreuung der Programmteilnehmenden (ausgenommene Leistung) und der Erbringung steuerbarer Arbeiten gegenüber Dritten. Es liegt eine gemischte Verwendung vor, die eine Korrektur des Vorsteuerabzugs zwingend macht. Die Beschwerdeführerin konnte keine ausschliessliche Verwendung für steuerbare Tätigkeiten belegen.
Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen. Art. 59 VwVG findet auf das Einspracheverfahren nach Art. 83 MWSTG keine Anwendung, da dieses kein devolutives Rechtsmittel ist. Zudem wurde die Rüge der Befangenheit verspätet geltend gemacht, was gegen Treu und Glauben verstösst.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin zu 90 % auferlegt, da sie trotz teilweisen Obsiegens bezüglich der Drittpreisermittlung materiell nur geringfügig obsiegt. Der Vorinstanz wird eine Parteientschädigung von Fr. 600.-- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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