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Justizze. Art. 28 MWSTG

Bundesverwaltungsgericht

Vorsteuerabzug bei eng verbundener GmbH: Zahlungsnachweis fehlt, Abzug bis auf einen Betrag verweigert (Art. 28 Abs. 1 Bst. a MWSTG)

Datum
10.08.2026
Geschäftsnummer
A-1618/2026
Abteilung
CH_BVGE_001
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 3 MWSTG Art. 28 MWSTG Art. 59 MWSTV

Zusammenfassung

Die X._______ AG bestreitet eine Mehrwertsteuernachforderung der Eidgenössischen Steuerverwaltung für die Steuerperioden 2018 bis 2020 in Höhe von rund CHF 291'000. Die Behörde hat den Vorsteuerabzug für Leistungen einer eng verbundenen Y._______ GmbH gestrichen, weil die Umsatzsteuer zwar deklariert, aber nicht abgeliefert worden sei. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Beschleunigungsgebots sowie die Nichtbeiziehung weiterer Dossiers und Zeugenaussagen. Sie macht geltend, die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug seien erfüllt und die Steuer sei tatsächlich bezahlt worden.

Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist sie im Übrigen ab. Der Vorsteuerabzug wird einzig für die Rechnung vom 3. Dezember 2018 in Höhe von CHF 7'472.15 anerkannt, da hierfür ein konkreter Zahlungsbeleg der Bank C._______ vorliegt, der dem Konto der Beschwerdeführerin zugeordnet werden kann.

Für den weitaus grösseren Teil der strittigen Vorsteuern in Höhe von CHF 211'109.45 scheitert die Beschwerdeführerin am Nachweis, dass ihr die Mehrwertsteuer überhaupt in Rechnung gestellt wurde, da weder Rechnungen noch Verträge oder Quittungen in den Akten liegen. Für weitere Vorsteuern in Höhe von CHF 19'943.-- ist der Abzug gemäss Art. 59 Abs. 2 MWSTV ausgeschlossen, weil die Leistungserbringerin zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht im MWST-Register eingetragen war und die Parteien als eng verbundene Personen im Sinne von Art. 3 Bst. h Ziff. 1 MWSTG gelten, sodass positives Wissen anzunehmen ist. Für die restlichen Rechnungen in Höhe von CHF 52'567.65 liegt zwar formell korrektes Rechnungsmaterial vor, doch konnte die tatsächliche Bezahlung nicht nachgewiesen werden. Buchungen auf das Konto «übrige langfr. Schulden A._______» belegen lediglich eine Verbindlichkeit gegenüber dem Verwaltungsrat, keinen effektiven Geldfluss an die Leistungserbringerin. Eingereichte Bankauszüge sind mangels Kontonummern und Kontoinhabern den konkreten Rechnungen nicht zuordenbar. Da es sich beim Vorsteuerabzug um einen steuermindernden Tatbestand handelt, trägt die Beschwerdefürerin die Folgen der Beweislosigkeit gemäss Art. 8 ZGB.

Die Rügen betreffend Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Beschleunigungsgebots werden abgewiesen. Die Gesamtdauer von unter vier Jahren ist angesichts der komplexen Sachverhaltsermittlung angemessen. Beweisanträge auf Dossiers der Leistungserbringerin und Zeugenaussagen der Treuhänderin werden abgewiesen, da sie entweder nicht rechtserheblich sind oder zur Beweisführung der Zahlung ungeeignet sind. Eine Untersuchungspflicht der Vorinstanz bei der in Liquidation befindlichen Leistungserbringerin bestand nicht, da der Aufwand unverhältnismässig wäre.

Die Verfahrenskosten von CHF 8'500.-- werden der Beschwerdeführerin zu CHF 8'250.-- auferlegt, da der obsiegende Anteil nur rund 3 % des Streitwerts ausmacht. Die Vorinstanz wird verpflichtet, eine Parteientschädigung von CHF 375.-- zu bezahlen. Eine Entschädigung für das vorgerichtliche Verfahren wird gestützt auf Art. 84 Abs. 1 MWSTG nicht zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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