Autohändler führt Fahrzeuge über vorübergehende Verwendung ein: Bemessung der Einfuhrabgaben nach Inlandskaufpreis, da Kunde als Importeur gilt (Art. 24 AStG, Art. 54 MWSTG)
- Datum
- 23.12.2021
- Geschäftsnummer
- 2C_372/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 7 AStG Art. 9 AStG Art. 22 AStG Art. 24 AStG Art. 30 AStG Art. 36 AStG Art. 24 MWSTG Art. 50 MWSTG Art. 51 MWSTG Art. 52 MWSTG Art. 54 MWSTG Art. 56 MWSTG Art. 96 MWSTG Art. 12 VStrR Art. 6 ZG Art. 19 ZG Art. 47 ZG Art. 48 ZG Art. 58 ZG Art. 69 ZG Art. 70 ZG
Zusammenfassung
Eine Autogarage führte zwischen 2012 und 2017 wiederholt Fahrzeuge zunächst im Verfahren der vorübergehenden Verwendung in die Schweiz ein und meldete sie später zur definitiven Einfuhr an. Dabei deklarierte sie jeweils den niedrigeren Einkaufspreis beim ausländischen Lieferanten als Steuerwert, obwohl zum Zeitpunkt der definitiven Einfuhr bereits Kaufverträge mit inländischen Kunden abgeschlossen waren. Die Eidgenössische Zollverwaltung forderte daraufhin Nachzahlungen für Automobilsteuern und Mehrwertsteuern sowie Verzugszinsen nach, da sie den höheren Verkaufspreis an die Inlandkunden als Bemessungsgrundlage ansah. Die Beschwerde gegen die Verfügungen der Oberzolldirektion und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde beim Bundesgericht weitergeführt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Für die Bemessung der Automobilsteuer und der Einfuhrsteuer ist massgebend, wer im Zeitpunkt der Überführung der Ware aus dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung in den zollrechtlich freien Verkehr als Importeur gilt. Da die Fahrzeuge dank des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung bereits physisch im Besitz der Händlerin standen und die definitive Einfuhr ausschliesslich der Erfüllung der Kaufverträge mit den inländischen Kunden diente, sind diese Kunden als Lieferungsempfänger und damit als Importeure anzusehen. Massgebend ist somit der mit den Inlandkunden vereinbarte Kaufpreis und nicht der frühere Einkaufspreis beim ausländischen Lieferanten, da die Verweisung auf das Zollgesetz dynamisch auszulegen ist und die steuerlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Novation entscheidend sind.
Da die Beschwerdeführerin fälschlicherweise den niedrigeren Auslandspreis deklarierte, sind die objektiven Tatbestände der Automobilsteuerhinterziehung gemäss Art. 36 Abs. 1 AStG und der Einfuhrsteuerhinterziehung gemäss Art. 96 Abs. 4 lit. a MWSTG erfüllt. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung der nicht entrichteten Abgaben gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStrR liegen vor. Die Haftung der Beschwerdeführerin als Zollschuldnerin nach Art. 70 Abs. 2 ZG steht ausser Zweifel. Die Vorinstanz hat die Nachforderungen zu Recht bestätigt.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.