Beschwerde gegen Amtshilfeersuchen der Canada Revenue Agency: Teilweise Schwärzung der Bankauszüge für 2011 wegen Nichtanwendbarkeit der neuen Amtshilfeklausel (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-CAN)
- Datum
- 26.11.2018
- Geschäftsnummer
- A-1231/2018
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 25 DBA Art. 3 StAhiG Art. 4 StAhiG Art. 7 StAhiG Art. 19 VGG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 7 VGKE Art. 5 VwVG Art. 49 VwVG
Zusammenfassung
Zwei Steuerpflichtige aus Kanada erhoben beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen eine Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung, mit der diese einem Amtshilfeersuchen der Canada Revenue Agency (CRA) für den Zeitraum 2002 bis 2014 stattgegeben hatte. Die Beschwerdeführenden rügten insbesondere eine unzulässige 'fishing expedition', eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips sowie die Unzulässigkeit der Übermittlung bestimmter Informationen, darunter solche zu einer dritten Person und zu Einkünften aus dem Jahr 2011. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung oder zumindest die Schwärzung einzelner Passagen und ergänzende Auskünfte zur Subsidiarität.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass das Amtshilfeersuchen der CRA vom 14. Juli 2017 unter die seit 16. Dezember 2011 geltende, erweiterte Amtshilfeklausel des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und Kanada (DBA CH-CAN) fällt, welche ab dem 1. Januar 2012 für Steuerperioden Anwendung findet. Damit ist die Amtshilfe grundsätzlich auf die Steuerperioden ab 1. Januar 2012 beschränkt; alle Auskünfte, die zur Prüfung der Steuererklärungen für Perioden vor diesem Datum dienen, sind untersagt. Die Bankauszüge per 31. Dezember 2011 enthielten separat ausgewiesene Erträge für das Jahr 2011, deren Übermittlung daher unzulässig war. Diese Angaben waren deshalb zu schwärzen.
Das Gericht stellte weiter fest, dass das Amtshilfeersuchen der CRA ein präzises Ermittlungsobjekt aufwies: Es richtete sich konkret gegen die beiden Beschwerdeführenden, nannte die fraglichen Bankkonten bei einer schweizerischen Bank, benannte den Zeitraum und den steuerlichen Zweck – die Überprüfung der weltweiten Einkünfte – und enthielt alle im Auslegungsprotokoll geforderten Angaben. Eine 'fishing expedition' lag somit nicht vor. Auch die Rüge einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips wies das Gericht zurück, weil die Beschwerdeführenden keine offenkundigen Fehler, Lücken oder Widersprüche in der Darstellung der CRA nachweisen konnten; das völkerrechtliche Vertrauensprinzip gebot es, der Erklärung der CRA, alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft zu haben, Glauben zu schenken. Die Angaben zu E._______ waren nicht zu schwärzen, weil diese Person nicht als rein zufällig auftauchende Dritte, sondern als an der Transaktion beteiligte Partei anzusehen war.
Als tragende Normen dienten Art. 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 des DBA CH-CAN, die Bestimmungen des Auslegungsprotokolls, die Vorschriften des Steueramtshilfegesetzes (StAhiG) über die Betroffenheit (Art. 3 Bst. a), die Übermittlung an Dritte (Art. 4 Abs. 3) und die Ausschlussgründe (Art. 7 Bst. a–c), sowie die Verwaltungsverfahrensgesetzgebung (VwVG) und das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG). Die Verfahrenskosten wurden den teilweise obsiegenden Beschwerdeführenden in Höhe von Fr. 4'500.– auferlegt, wobei ein Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– verrechnet wurde; zudem erhielten sie eine Parteientschädigung von Fr. 750.–.
Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge zeitliche Anwendbarkeit der neuen Amtshilfeklausel klärt und bestätigt, dass die Schwärzung einzelner, zeitlich nicht abgedeckter Informationen eine wirksame Möglichkeit ist, die Grenzen der Amtshilfe einzuhalten, ohne das gesamte Ersuchen abzulehnen.
Regeste
Amtshilfe
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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