Eheleute verkaufen nach Neuüberbauung sechs Stockwerkeigentumseinheiten: Veräusserungsgewinn ist steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG, Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 DBG)
- Datum
- 09.03.2021
- Geschäftsnummer
- 2C 553/2019
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 82 BGG Art. 83 BGG Art. 86 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 105 BGG Art. 127 BV Art. 189 BV Art. 16 DBG Art. 18 DBG
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer, Eheleute A.A.________ und B.A.________, erhoben Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. April 2019, mit dem dessen Entscheid bestätigt wurde, wonach der Veräusserungsgewinn aus der Neuüberbauung eines Grundstücks, das B.A.________ 1989 durch Erbvorbezug erhalten hatte, als steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren sei. Streitig war, ob der Gewinn aus dem Verkauf von sechs Stockwerkeigentumseinheiten nach Aufteilung des Grundstücks im Jahr 2014 steuerfrei als Kapitalgewinn aus Privatvermögen oder steuerpflichtig als Ertrag aus gewerbsmässigem Liegenschaftenhandel zu behandeln sei. Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten lediglich ihr Privatvermögen verwaltet und keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die steuerliche Erfassung des Veräusserungsgewinns als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Es stützte sich dabei auf die vorinstanzlichen Feststellungen, die nach Art. 105 Abs. 1 BGG verbindlich sind und nicht offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend erscheinen. Die Gründung einer einfachen Gesellschaft mit der E.________ AG zwecks Neuüberbauung des Grundstücks mit einem Mehrfamilienhaus, die Aufnahme erheblicher Fremdmittel von insgesamt über drei Millionen Franken sowie die systematische Aufteilung in acht Stockwerkeigentumseinheiten und der Verkauf von sechs davon stellten eine Tätigkeit dar, die die schlichte Verwaltung von Privatvermögen deutlich übersteigt. Auch wenn die Beschwerdeführerin kein besonderes Fachwissen besass, waren die Fachkenntnisse ihrer Mitgesellschafterin ihr nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzurechnen, da sie in einem Gesellschaftsverhältnis standen. Die Vorinstanz hatte zudem zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt, dass das Grundstück jahrelang als Familienwohnung genutzt worden war und keine Wiederanlage der Gewinne erfolgte; trotzdem war ihr Schluss, dass die Gesamtsituation eine selbständige Erwerbstätigkeit begründet, bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Damit unterlagen die Veräusserungsgewinne gemäss Art. 16 Abs. 1 und Abs. 3 DBG sowie Art. 18 Abs. 1 und Abs. 2 DBG der direkten Bundessteuer. Die Gerichtskosten von Fr. 3'500.-- tragen die Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; eine Parteientschädigung ist gemäss Art. 68 Abs. 3 BGG nicht geschuldet. Das Urteil verdeutlicht, dass die Gründung einer einfachen Gesellschaft zur Realisierung einer Neuüberbauung – auch ohne klassisches Baukonsortium – ein gewichtiges Indiz für gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel ist und die bloße Vermietung von zwei verbliebenen Einheiten nicht ausreicht, um die Tätigkeit als schlichte Vermögensverwaltung zu qualifizieren.
Regeste
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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