Politische Gemeinde Rorschach verweigert Eintragung und beeinflusst Vermieter: Abschiebung einer Sozialhilfeempfängerin festgestellt, fünfjährige Kostentragungspflicht nach Art. 10 ZUG
- Datum
- 22.03.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_748/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 96 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 29 BV Art. 30 BV Art. 189 BV Art. 3 SHG/SG Art. 8 SHG/SG Art. 24 SHG/SG Art. 25 SHG/SG Art. 12 VRP/SG Art. 26 VRP/SG Art. 40 VRP/SG Art. 10 ZUG Art. 33 ZUG
Zusammenfassung
Die politische Gemeinde Rorschach erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit dem sie zur Übernahme der Sozialhilfekosten für A.________ verpflichtet wurde, die nach einem langjährigen Aufenthalt in Rorschach im Dezember 2014 nach St. Gallen gezogen war. Streitig war, ob Rorschach durch ihr Verhalten – insbesondere die wiederholte Ablehnung der Eintragung ins Einwohnerregister, Gespräche mit Vermietern und gezielte Beeinflussung von Mietverhältnissen – A.________ abschiebete und damit die Kostentragungspflicht nach dem Zuständigkeitsgesetz auslöste. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass A.________ ab Januar 2013 ihren Unterstützungswohnsitz in Rorschach begründet hatte und dass Rorschach durch systematisches, unredliches Verhalten gegen das Abschiebeverbot verstossen habe.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der politischen Gemeinde Rorschach ab. Es stellte fest, dass A.________ ab 1. Januar 2013 mit der Absicht des dauernden Verbleibens in Rorschach lebte, zunächst 15 Monate bei B.________, woraus sich ein Unterstützungswohnsitz in Rorschach ergab. Trotz dieses längeren Aufenthalts verweigerte die Stadt Rorschach am 4. Dezember 2013 und erneut am 24. Juni 2014 die Eintragung ins Einwohnerregister. Darüber hinaus führte der Stadtpräsident ein Gespräch mit B.________, in dem er dessen Vermietertätigkeit kritisch hinterfragte, und die Sozialen Dienste Rorschachs gaben einer weiteren Vermieterin Hinweise, die geeignet waren, Misstrauen zu wecken und den Mietvertrag zu vereiteln; kurz darauf wurde dieser Vertrag aufgelöst. Diese systematische Weigerung, A.________ ins Einwohnerregister einzutragen und ihr ordentliche Sozialhilfe auszurichten, stellte ein behördliches Verhalten dar, das darauf ausgerichtet war, ihren Wegzug zu bewirken, obwohl dieser nicht in ihrem Interesse lag – ein Verstoß gegen das Abschiebeverbot nach Art. 10 Abs. 1 ZUG und Art. 25 Abs. 1 SHG. Da A.________ immer wieder nach Rorschach zurückkehrte und ihre Aufenthaltsdauer an den jeweiligen Orten zunahm, war es gerechtfertigt, die maximale Kostentragungspflicht von fünf Jahren anzuwenden, die gemäss Art. 25 Abs. 2 SHG und Art. 10 ZUG gilt, wenn die Abschiebung erfolgt ist. Die Stadt Rorschach musste daher die seit 1. Dezember 2014 entstandenen Sozialhilfekosten für A.________ übernehmen. Das Bundesgericht verwies zudem darauf, dass die Vorinstanz keine Verletzung der Verfahrensgrundrechte begangen habe, da Einsprachen systembedingt kein devolutives Rechtsmittel sind und die verfügende Behörde selbst entscheiden darf; zudem sei die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich, sondern sachlich nachvollziehbar. Die Stadt Rorschach trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– nach Art. 66 Abs. 1 BGG, während die Stadt St. Gallen keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat, da sie im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG). Diese Entscheidung präzisiert die Anforderungen an das Abschiebeverbot im Sozialhilferecht und klärt, dass auch indirekte, systematische Behördenhandlungen wie die Beeinflussung von Vermietern unter das Verbot fallen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.