Kantonaler Pflegetarif für Angehörige unterhalb OKP-Mindestbeitrag: Aufhebung wegen Bundesrechtsverletzung (Art. 25a KVG)
- Datum
- 17.08.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_721/2025
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Spitex-Organisation und ihr Geschäftsführer beanstanden beim Bundesgericht kantonale Erlasse des Kantons Thurgau zur Restfinanzierung der ambulanten Pflege durch Angehörige. Sie rügen insbesondere die Festsetzung eines spezifischen Pflegetarifs für pflegende Angehörige in der kantonalen Krankenversicherungsverordnung sowie die fehlende Übergangsfrist bei der Inkraftsetzung. Die Beschwerdeführer machen geltend, der festgelegte Tarif sei diskriminierend, berücksichtige die tatsächlichen Betriebskosten nicht und verunmögliche eine kostendeckende Leistungserbringung. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde betreffend die Änderung des kantonalen Krankenversicherungsgesetzes und dessen Inkraftsetzung nicht ein, da diese Anfechtungsobjekte verspätet eingereicht wurden bzw. als Verfügungen dem kantonalen Instanzenzug unterliegen. Hinsichtlich der angefochtenen Verordnungsnorm zum Pflegetarif für Angehörigenpflege prüft das Gericht die Bundesrechtskonformität. Es stellt fest, dass das Bundesrecht mit Art. 7a Abs. 1 lit. c KLV einen Mindestbeitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von Fr. 52.60 pro Stunde für ambulante Grundpflegeleistungen vorsieht. Diese Vorgabe begrenzt den kantonalen Ermessensspielraum bei der Festlegung der Restfinanzierung.
Da der Regierungsrat des Kantons Thurgau den Tarif für Pflegeleistungen von Angehörigen in § 43a Abs. 3 TG KVV auf nur Fr. 50.50 pro Stunde festgelegt hat, unterschreitet dieser zwingend den bundesrechtlichen Mindestansatz. Dies verletzt Art. 25a KVG und Art. 49 BV. Die Rügen bezüglich der Definition pflegender Angehöriger und der Diskriminierung qualifizierter Fachkräfte weist das Gericht hingegen als unbegründet ab, da keine substantiierte Verletzung von Bundesrecht oder Gleichbehandlungsgrundsätzen dargetan wurde. Die Frage nach einer notwendigen Übergangsfrist bleibt offen, da die Norm aufgehoben wird. Die Beschwerde wird somit teilweise gutgeheissen und § 43a Abs. 3 TG KVV aufgehoben; im Übrigen wird sie abgewiesen. Den Beschwerdeführern werden reduzierte Gerichtskosten auferlegt, gleichzeitig erhalten sie eine reduzierte Parteientschädigung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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