Gesetzesartikel
Art. 42 DBG – Veranlagung bei Begründung und Auflösung der Ehe
1 Entscheid, in dem Art. 42 DBG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.