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Justizze. Art. 2 BehiG

Bundesgericht

Blindheit seit 60 Jahren reicht nicht für steuerlichen Abzug sämtlicher Heimkosten: Kausalität zwischen Behinderung und Heimeintritt fehlt bei nur zehn Tagen Pflegebedarf von mindestens 60 Minuten pro Tag (Art. 2 Abs. 1 BehiG)

Datum
31.01.2023
Geschäftsnummer
9C_635/2022
Abteilung
III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 2 BehiG Art. 33 DBG Art. 38 StG/BE Art. 9 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Zwei Beschwerdeführerinnen, eine davon eine seit 60 Jahren vollständig blinde 93-Jährige, beantragten vor dem Bundesgericht die Aufhebung eines kantonalen Urteils, das ihre Forderung nach vollem steuerlichen Abzug der Heimkosten für das Jahr 2016 abgelehnt hatte. Streit war, ob die Heimkosten als behinderungsbedingte Kosten im Sinne des Steuergesetzes des Kantons Bern und des Bundesrechts abzugsfähig sind oder ob sie als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass der Pflege- und Betreuungsbedarf der Blinden im Jahr 2016 nur an zehn Tagen mindestens 60 Minuten pro Tag betrug und der Heimeintritt nicht primär auf die Erblindung, sondern auf das fortgeschrittene Alter und die allgemeine Hilfsbedürftigkeit zurückzuführen sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellungen rechtmässig getroffen hatte und diese für das Bundesgericht bindend waren. Die Beschwerdeführerinnen hatten nicht nachweisen können, dass der Heimeintritt und der Aufenthalt im Alterswohnheim im Jahr 2016 durch die Behinderung der Beschwerdeführerin 2 bedingt waren. Obwohl C.A. seit 60 Jahren vollständig blind war, hatte sie jahrzehntelang ohne externe Hilfe gelebt und war erst im Alter von über 90 Jahren in das Heim eingetreten. Der vom Heimpersonal dokumentierte Pflege- und Betreuungsbedarf betrug im Jahr 2016 nur an zehn Tagen mindestens 60 Minuten pro Tag. Damit war die Voraussetzung für die pauschale Anerkennung der Heimkosten als behinderungsbedingte Kosten gemäss Kreisschreiben Nr. 11 der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht erfüllt. Das eingereichte Arztzeugnis bestätigte lediglich die Diagnose der Erblindung, nicht aber den kausalen Zusammenhang zwischen Behinderung und Heimeintritt. Die Beschwerdeführerinnen hatten auch keine weiteren Beweise vorgelegt, um diesen Zusammenhang zu belegen, obwohl sie mehrfach dazu aufgefordert worden waren. Die Beurteilung der Vorinstanz, dass die Heimkosten daher nur teilweise als behinderungsbedingte Kosten und zum überwiegenden Teil als Krankheitskosten abzugsfähig seien, entsprach den bundesrechtlichen materiellrechtlichen Beurteilungskriterien gemäss Art. 2 Abs. 1 BehiG, Art. 33 Abs. 1 lit. h bis DBG, Art. 38 Abs. 1 lit. i StG/BE, Art. 38a lit. b StG/BE, Art. 9 Abs. 2 lit. h StHG und Art. 9 Abs. 2 lit. h bis StHG. Die Beschwerde war daher unbegründet. Angesichts der Besonderheit der Umstände verzichtete das Bundesgericht auf die Erhebung von Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Dieses Urteil verdeutlicht die strenge Anforderung an den Nachweis der Kausalität zwischen einer Behinderung und den geltend gemachten behinderungsbedingten Kosten im Steuerrecht, insbesondere bei Heimaufenthalten älterer Menschen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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