Vater beantragt zwangsweise Wiedervereinigung mit 15-jährigem Sohn mittels Workshop "Family Bridges": Massnahme nicht verhältnismässig, da Kindeswille autonom und stabil ist (Art. 98 BGG)
- Datum
- 02.06.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_128/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 75 BGG Art. 90 BGG Art. 98 BGG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 8 EMRK Art. 312 ZPO
Zusammenfassung
Ein Vater erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, der seinen Antrag auf Teilnahme am Workshop "Family Bridges" abgelehnt hatte. Dieser Workshop sah vor, dem Vater für drei bis vier Monate die alleinige Obhut über seinen 15-jährigen Sohn zuzuteilen und der Mutter ein zeitlich begrenztes Kontaktverbot aufzuerlegen. Der Vater argumentierte, der Sohn sei entfremdet und eine solche Massnahme sei notwendig, um die Beziehung wiederherzustellen. Die Vorinstanz hatte die Massnahme als nicht verhältnismässig verworfen, weil der Wille des Sohnes, keinen Kontakt mit dem Vater zu haben, stark, gefestigt und zunehmend autonom sei und weil die geplante Intervention eine massive Belastung darstellen und negative Folgen für das Kindeswohl haben könnte. Der Vater rügte vor dem Bundesgericht insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör und des Willkürverbots sowie eine Verletzung von Art. 8 EMRK.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die beantragte Massnahme – die zeitweise Obhutsumteilung und das Kontaktverbot – nur gegen den Willen des 15-jährigen Sohnes umgesetzt werden könnte, dessen Wille als stark, gefestigt und zunehmend autonom anzusehen sei. Eine solche gerichtlich durchgesetzte Konfrontation birgt nach Auffassung der Vorinstanz und des Bundesgerichts unberechenbare Risiken für einen Jugendlichen dieses Alters. Zudem ergab die Verhältnismässigkeitsprüfung, dass die Massnahme eine immense Belastung für das Kind darstellen und bestehende Probleme eher eskalieren würde; das Risiko einer weiteren Polarisierung und Selbstbestätigung des Kindes in seiner Ablehnung sei hoch. Auch wenn der Vater behauptete, der Sohn sei beeinflusst, konnten die vom Vater vorgelegten WhatsApp-Chatverläufe zwischen Kindesvertreter und Kind keine konkrete Beeinflussung belegen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Kindeswohl bei der Mutter nicht gefährdet sei und die bestehende Entfremdungssituation allein nicht ausreiche, um eine so massiv in den Willen des Kindes einschneidende Massnahme zu rechtfertigen. Damit war die Massnahme nicht verhältnismässig im Sinne von Art. 98 BGG. Die Rüge einer Verletzung von Art. 8 EMRK verfehlte ihr Ziel, weil diese Norm keine Grundlage für die Anordnung einer unverhältnismässigen Massnahme bietet. Die Beschwerde war zudem ungenügend begründet hinsichtlich der Ergänzungsfragen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), und die Vorinstanz hatte sich ausreichend mit den Kritikpunkten auseinandergesetzt, sodass kein Verstoss gegen Art. 9 BV oder Art. 29 Abs. 2 BV vorlag. Das Bundesgericht verurteilte den Beschwerdeführer gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG zu den Gerichtskosten von Fr. 4'000.--. Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die enge Grenze der gerichtlichen Eingriffsbefugnis bei der Durchsetzung von Kontakten gegenüber einem älteren Kind unterstreicht und klarmacht, dass der autonome Wille eines Jugendlichen ab einem gewissen Alter eine zentrale Rolle bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von Kindesschutzmassnahmen spielt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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