Ehefrau eines EL-Bezügers beansprucht Ergänzungsleistungen ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens: Widersprüchliches Verhalten gegenüber IV und RAV sowie unglaubwürdige Stellensuche führen zur Anrechnung (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG)
- Datum
- 13.07.2017
- Geschäftsnummer
- 9C_549/2016
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen lehnte ein Gesuch des A.A.________ ab, das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau A.B.________ bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV nicht mehr anzurechnen. Das kantonale Versicherungsgericht hob diesen Entscheid auf und wies die Sache zur Neuberechnung ohne Anrechnung des hypothetischen Einkommens ab dem 1. Dezember 2013 zurück. Die Sozialversicherungsanstalt erhob beim Bundesgericht Beschwerde mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und den ursprünglichen Einspracheentscheid zu bestätigen. Streitig war, ob die Ehefrau trotz formaler Stellensuche ernsthaft bemüht war, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, oder ob ihr Verhalten gegenüber der IV-Stelle und der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) widersprüchlich und unglaubwürdig war.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des kantonalen Versicherungsgerichts auf und bestätigte den Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt vom 10. Juli 2014. Es stellte fest, dass die Ehefrau des Beschwerdegegners im August 2013 gegenüber der IV-Stelle vollständige Arbeitsunfähigkeit behauptet hatte und bis November 2013 keinerlei Hinweis auf eine Gesundheitsverbesserung oder eine Änderung ihrer subjektiven Krankheitsüberzeugung vorlag. Am 16. Juni 2014, also nachdem sie ihre Beschwerde gegen die IV-Rentenverfügung zurückgezogen hatte, erklärte sie gegenüber der RAV-Personalberaterin klar, aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten zu können. Die RAV-Personalberaterin bewertete aufgrund des gesamten Verhaltens der Ehefrau – unter anderem auch gestützt auf Rückfragen bei potentiellen Arbeitgebern – ihre Stellensuche als unglaubwürdig und meldete sie im März 2015 von der Arbeitsvermittlung ab. Unter diesen Umständen war die fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Vorinstanz verletzte daher Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, indem sie trotz dieser Zweifel und der kurzen Dauer des Taggeldbezugs (90 Tage) pauschal von einer unverschuldeten Nichtverwertung des hypothetischen Erwerbseinkommens ausging. Zudem korrigierte das Bundesgericht die offensichtlich unrichtige Feststellung der Vorinstanz, wonach im Zeitpunkt der Anmeldung bei der RAV im Mai 2014 noch ein IV-Verfahren hängig gewesen sei; tatsächlich war die IV-Verfügung bereits rechtskräftig. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem unterliegenden Beschwerdegegner auferlegt. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass ein kurzfristiger Taggeldbezug allein nicht ausreicht, um die Ernsthaftigkeit der Arbeitsbemühungen zu belegen, wenn zugleich gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Verhaltens bestehen und die objektive Beweislast für die Nichtverwertbarkeit der Arbeitskraft beim Leistungsansprecher liegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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