Justizze.

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Justizze. Art. 7b IVG

Bundesgericht

Selbstständiger Marktfahrer mit Lungen- und Nierentumor nach dreijähriger Arbeitsunfähigkeit: Befristung der Invalidenrente ab 1. Oktober 2015 unzulässig, da Selbsteingliederung bei 57 Jahren und fehlender Arbeitsmarktvertrautheit nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG)

Datum
30.10.2017
Geschäftsnummer
9C_525/2017
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 21 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 106 BGG Art. 7b IVG Art. 69 IVV

Zusammenfassung

Ein selbstständiger Marktfahrer meldete sich im Juli 2014 bei der Invalidenversicherung an, nachdem bei ihm ein Lungen- und ein Nierentumor diagnostiziert worden waren. Die IV-Stelle Basel-Landschaft sprach ihm mit Verfügung vom 16. November 2016 eine ganze Invalidenrente vom 1. Januar bis zum 30. September 2015 zu. Gegen diese Befristung erhob er Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, das diese mit Entscheid vom 18. Mai 2017 abwies. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht mit dem Antrag, den kantonalen Entscheid aufzuheben und die IV-Stelle zur Zahlung einer Invalidenrente über den 30. September 2015 hinaus zu verpflichten. Er machte geltend, die Aufgabe seiner selbstständigen Tätigkeit sei ihm nicht zumutbar und es hätten vor der Aufhebung der Rente berufliche Massnahmen durchgeführt werden müssen. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichteten auf eine Stellungnahme.

Das Bundesgericht hob den kantonalen Entscheid und die Verfügung der IV-Stelle auf und erkannte einen Anspruch auf Invalidenrente über den 30. September 2015 hinaus. Es stellte fest, dass die IV-Stelle die Befristung der Rente nicht rechtmässig vornehmen durfte, weil der Beschwerdeführer bei Wiedergewinnung der Arbeitsfähigkeit im Juni 2015 rund 57 Jahre alt war und aufgrund seiner langjährigen selbstständigen Tätigkeit mit den Anforderungen des Arbeitsmarktes nicht vertraut war; unter diesen Umständen war die Selbsteingliederung nicht zumutbar, sodass vor der Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erwerbsbezogene Abklärungen und/oder Eingliederungsmassnahmen erforderlich gewesen wären (Art. 21 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 7b IVG). Die Vorinstanz hatte zudem zu Recht festgestellt, dass die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht zuverlässig ausgewertet werden konnten, weshalb die Einkommensvergleichsmethode nicht zu einem zuverlässigen Ergebnis führte (Art. 16 ATSG). Sein Argument, sein spezieller Lebensstil als Marktfahrer mit jährlichem Aufenthalt im Ausland mache einen Berufswechsel unzumutbar, hielt dem objektiven Massstab nicht stand (Art. 16 ATSG), ebenso wenig wie die Behauptung, sein Alter von rund 58,5 Jahren bei Erlass der Verfügung mache die Betriebsaufgabe unzumutbar – dies wurde nicht substanziiert dargelegt. Das Bundesgericht wendete die Normen von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüfte nur die vorgebrachten Rügen (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei es die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz als verbindlich annahm (Art. 105 Abs. 1 BGG), da sie nicht offensichtlich unrichtig waren (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die IV-Stelle trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– (Art. 66 Abs. 1 BGG) und muss dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen. Die Entscheidung klärt, dass bei fortgeschrittenem Alter und fehlender Arbeitsmarktvertrautheit die Selbsteingliederung nicht mehr zumutbar ist und daher Eingliederungsmassnahmen Voraussetzung für eine Rentenanpassung sind – ein Grundsatz, der insbesondere für langjährig Selbstständige mit spätem Gesundheitsereignis von Bedeutung ist.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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