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Justizze. Art. 23 BVG

Bundesgericht

BVG-Leistungszuständigkeit bei bipolaren Störungen: Zeitlicher Konnex durch 18 Monate Arbeitsfähigkeit unterbrochen, Pensionskasse leistungspflichtig (Art. 23 lit. a BVG)

Datum
30.01.2019
Geschäftsnummer
9C_465/2018
Abteilung
II. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 15 BVG Art. 23 BVG Art. 12 BVV2 Art. 105 OR

Zusammenfassung

Eine Pensionskasse beschwert sich gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Zürich, welches sie zur Ausrichtung einer vollen Invalidenrente an einen 1970 geborenen Versicherten mit bipolarer affektiver bzw. schizoaffektiver Störung verpflichtet hatte. Der Versicherte war mehrfach psychiatrisch hospitalisiert und erhielt ab Mai 2014 eine ganze IV-Rente. Die Pensionskasse bestreitet ihre Leistungspflicht und rügt insbesondere die Feststellungen zur Arbeitsunfähigkeit sowie die Höhe des Verzugszinses. Sie macht geltend, der zeitliche Zusammenhang zwischen früheren Arbeitsunfähigkeiten und der Invalidität sei nicht gegeben oder unterbrochen gewesen. Zudem beantragt sie die Anwendung eines neuen Vorsorgereglements bezüglich des Verzugszinses.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Pensionskasse betreffend die Leistungspflicht für die Invalidenrente ab, heisst sie jedoch teilweise bezüglich des Verzugszinses gut. Das kantonale Gericht hat zutreffend festgestellt, dass der zeitliche Konnex zwischen früheren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Invalidität unterbrochen war. Nach einem Klinikaufenthalt im Sommer 2009 war der Versicherte bis Ende 2010 während rund 18 Monaten uneingeschränkt arbeitsfähig und übte seine Tätigkeit ohne dokumentierte Einbusse am funktionellen Leistungsvermögen aus. Diese Phase stellt ein gewichtiges Indiz für eine Unterbrechung dar, da eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung objektiv wahrscheinlich erschien. Auch der spätere Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei gleichzeitiger 100-prozentiger Vermittlungsfähigkeit über mehr als ein Jahr unterbrach den zeitlichen Zusammenhang erneut. Die Vorinstanz verletzte kein Bundesrecht, indem sie die Pensionskasse als leistungspflichtig beurteilte, da die Arbeitsunfähigkeit erst während der Anstellung ab April 2013 eintrat.

Hinsichtlich des Verzugszinses ändert das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid ab. Da das Vorsorgereglement der Pensionskasse für den Zeitraum bis Ende 2017 keine Regelung zum Verzugszins enthielt, ist Art. 105 Abs. 1 OR anwendbar, was einen Zinssatz von 5 % ergibt. Ab dem 1. Januar 2018 gilt jedoch das neue Vorsorgereglement 2018, welches den Verzugszins auf den BVG-Mindestzinssatz beschränkt. Gemäss Art. 15 BVG i.V.m. Art. 12 lit. j BVV2 betrug dieser im Jahr 2018 1 %. Das Bundesgericht prüft die Anwendung des Vorsorgerechts von Amtes wegen gemäss Art. 106 BGG und wendet die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln an, wonach das Recht zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts massgebend ist. Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung gehen vollumfänglich zu Lasten der unterliegenden Pensionskasse.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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