Beschwerde gegen Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege im Führerausweisentziehungsverfahren: Aussichtslosigkeit festgestellt, da qualifizierte Atemalkoholkonzentration von 0,45 mg/l zweifelsfrei nachgewiesen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG)
- Datum
- 17.03.2025
- Geschäftsnummer
- 1C_464/2024
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 2 BAGV Art. 86 BGG Art. 93 BGG Art. 29 BV Art. 5 SVG Art. 16 SVG Art. 16c SVG
Zusammenfassung
Ein Fahrzeugführer erhob Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern, mit der sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren über den Entzug seines Führerausweises abgelehnt worden war. Er machte geltend, die Vorinstanz habe seine Beschwerde als aussichtslos beurteilt, bevor ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren vorliege, und rügte zudem die Berechnung der Atemalkoholkonzentration sowie die Festsetzung einer Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss, die vor Ablauf der Beschwerdefrist endete. Die Rekurskommission und das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern schlossen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zulässig ist und ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass die Beschwerde aussichtslos sei.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da sie sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Zwischenentscheid über die Verweigerung unentgeltlicher Rechtspflege richtet, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, nämlich den drohenden Prozessverlust für eine partei, die mangels verfügbarer Mittel den Kostenvorschuss nicht leisten kann. Die Eingabe ist frist- und formgerecht und betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts, da im Vorverfahren ein Führerausweisentzug angefochten wurde.
Die Beschwerde wird abgewiesen, weil die Vorinstanz zu Recht feststellte, dass das Rechtsbegehren aussichtslos ist. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 2. Juni 2024 ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt zu haben; die polizeiliche Atemalkoholmessung mit einem Atemalkoholmessgerät ergab 0,45 mg/l, was die gesetzliche Schwelle der qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg/l (Art. 2 lit. b BAGV) deutlich überschreitet. Der Beschwerdeführer hat weder Unregelmäßigkeiten bei der Messung noch Zweifel an den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht. Die Vorinstanz durfte daher ohne Abwarten des rechtskräftigen Strafurteils entscheiden, da der massnahmerechtlich relevante Sachverhalt zweifelsfrei festgestellt war und bezüglich des Schuldpunktes keinerlei Zweifel bestanden. Die Umrechnungsschwierigkeit zwischen Atem- und Blutalkoholwert spielt keine entscheidende Rolle, weil gemäss Art. 5 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 BAGV entweder auf den einen oder den anderen Wert abgestellt werden kann und der Gesetzgeber die Unsicherheit bei der Umrechnung bei der Festlegung der Grenzwerte berücksichtigt hat. Auch die Rüge, die Zahlungsfrist für den Kostenvorschuss sei vor Ablauf der Beschwerdefrist gesetzt worden, ist unbegründet, da die Behörde nicht verpflichtet ist, die Zahlungsfrist mit der Rechtsmittelfrist zu koordinieren.
Die Vorinstanz wird dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Leistung des Kostenvorschusses anzusetzen haben. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG genehmigt, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden.
Die Entscheidung bestätigt die strenge Prüfung der Aussichtslosigkeit im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege bei Führerausweisentziehungen und klärt, dass eine zweifelsfreie Feststellung der qualifizierten Atemalkoholkonzentration ausreicht, um ohne Abwarten des Strafentscheids zu entscheiden – insbesondere wenn der Beschwerdeführer den Sachverhalt nicht bestreitet und keine Beweisgründe vorbringt, die Zweifel an der Messung aufkommen lassen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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