Gesetzesartikel
Art. 31 BGerR – Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung
1 Entscheid, in dem Art. 31 BGerR eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.