Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 32 BGerR

Bundesgericht

Gesuch um Zwangsliquidation eines reinen Güter-Eisenbahnverkehrsunternehmens: VZEG unanwendbar, Nichteintreten (Art. 1 VZEG)

BGE / ATF / DTF
BGE 145 III 374 · ATF 145 III 374 · DTF 145 III 374
Datum
12.06.2019
Geschäftsnummer
5A_280/2019
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 32 BGerR Art. 2 EBG Art. 1 VZEG Art. 13 VZEG Art. 17 VZEG Art. 18 VZEG Art. 21 VZEG Art. 22 VZEG

Zusammenfassung

Eine Gläubigerin verlangt beim Bundesgericht gestützt auf das Bundesgesetz über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG) die Eröffnung der Zwangsliquidation gegen eine Schuldnerin. Die Schuldnerin ist ein konzessioniertes Eisenbahnverkehrsunternehmen, das ausschliesslich im Güterverkehr tätig ist und über eine Netzzugangsbewilligung sowie eine Sicherheitsbescheinigung verfügt, jedoch keine Personenbeförderungskonzession besitzt. Das Bundesamt für Verkehr verneint die Anwendbarkeit des VZEG im Vollstreckungsverfahren gegen dieses Unternehmen. Parallel dazu wurde beim Kantonsgericht Glarus ein Konkursbegehren eingereicht, während die dortige Betreibung vorläufig eingestellt wurde.

Das Bundesgericht tritt auf das Gesuch um Zwangsliquidation nicht ein, da das VZEG auf die Gesuchsgegnerin als reines Güter-Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht anwendbar ist. Gemäss Art. 1 VZEG erfasst das Gesetz zwar Eisenbahnunternehmen, doch rechtfertigt der Zweck des Gesetzes nach der Bahnreform nicht mehr die Anwendung auf reine Güterverkehrsunternehmen, die primär Rollmaterial benötigen und keinen Service public im Personenverkehr erbringen. Da das VZEG somit nicht zur Anwendung gelangt, richtet sich die Zwangsvollstreckung nach den allgemeinen Bestimmungen des SchKG.

Selbst bei hypothetischer Anwendbarkeit des VZEG wäre das Gesuch unbegründet, da die Gesuchstellerin als Gläubigerin einer gewöhnlichen Forderung gemäss Art. 21 VZEG zunächst eine Konkurseröffnung durch den ordentlichen Konkursrichter erwirken müsste, bevor sie die Liquidation beim Bundesgericht verlangen kann. Eine solche Konkurseröffnung liegt im vorliegenden Fall nicht vor; die Beurteilung des Konkursbegehrens obliegt dem Kantonsgericht Glarus. Das Bundesgericht weist darauf hin, dass seine Zuständigkeiten gemäss VZEG seit Inkrafttreten des BGG formell unverändert blieben, was im Widerspruch zur sonstigen Kompetenzverteilung steht, diese Frage aber im vorliegenden Verfahren offenbleiben kann.

Mangels Anwendbarkeit des VZEG und fehlender Voraussetzungen für ein Liquidationsgesuch beim Bundesgericht wird auf das Begehren nicht eingetreten. Die Gesuchstellerin wird kosten- und entschädigungspflichtig.

Regeste

Art. 30 Abs. 2 SchKG; Bundesgesetz vom 25. September 1917 über Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahn- und Schifffahrtsunternehmungen (VZEG); Gesuch um Liquidation eines Eisenbahnunternehmens. Anwendungsbereich des VZEG betreffend Eisenbahnunternehmen und Frage der Zuständigkeiten zur Konkurseröffnung und Liquidation (E. 1-5). Regeste Art. 30 al. 2 LP; loi fédérale du 25 septembre 1917 concernant la constitution de gages sur les entreprises de chemins de fer et de navigation et la liquidation forcée de ces entreprises (LGEL); requête en liquidation d'une entreprise de chemins de fer. Champ d'application de la LGEL quant aux entreprises de chemins de fer et question des compétences pour la déclaration de faillite et la liquidation (consid. 1-5). Regesto Art. 30 cpv. 2 LEF; legge federale del 25 settembre 1917 concernente la costituzione di pegni sulle imprese di strade ferrate e di navigazione e la liquidazione forzata di queste imprese (LPIL); istanza di liquidazione di un'impresa di strada ferrata. Campo di applicazione della LPIL in relazione alle imprese di strade ferrate e questione delle competenze per la dichiarazione di fallimento e la liquidazione (consid. 1-5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.