Alterspensionär vermietet Bäckerei an Sohn: Aufschub der Überführung führt zu AHV-Beitragspflicht der Mieterträge (Art. 4 Abs. 1 AHVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 140 V 241 · ATF 140 V 241 · DTF 140 V 241
- Datum
- 27.06.2014
- Geschäftsnummer
- 9C_897/2013
- Abteilung
- II. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1935 geborener Alterspensionär vermietet seit 1998 eine Bäckerei-Liegenschaft an seinen Sohn. Die Ausgleichskasse setzte für die Jahre 2005 bis 2008 AHV/IV/EO-Beiträge für selbstständige Erwerbstätigkeit fest. Das kantonale Sozialversicherungsgericht hob diese Festsetzung auf, da die Tätigkeit als blosse private Vermögensverwaltung eingestuft wurde. Die Ausgleichskasse focht diesen Entscheid beim Bundesgericht an und verlangte die Wiederherstellung des ursprünglichen Beitragsbeschlusses.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Ausgleichskasse gut und bestätigte die Beitragsfestsetzung für die Jahre 2005 bis 2008.
Entscheidend war die steuerrechtliche Eigendeklaration des Beschwerdeführers. Dieser hatte im Jahr 2000 gegenüber der Steuerverwaltung erklärt, dass die Liegenschaft nur vorübergehend privat genutzt werde und weiterhin als Geschäftsvermögen gemäss Art. 18 Abs. 2 DBG gelte. Damit entschied er sich für den Aufschub der Überführung ins Privatvermögen. Nach dem Grundsatz der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität ist diese Wahl auch für die Beitragspflicht massgebend. Durch blossen Zeitablauf geht die Liegenschaft nicht automatisch ins Privatvermögen über; eine solche Umwandlung erfordert eine rechtliche Handlung (Privatentnahme), die hier nicht erfolgt ist.
Obwohl der Beschwerdeführer faktisch nur noch die Gebäudeverwaltung betrieb und keine grösseren Investitionen tätigte, blieben die laufenden Mieterträge beitragspflichtig, solange die Liegenschaft rechtlich im Geschäftsvermögen verblieb. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach die Vermietung an den Sohn keine wirtschaftliche Unternehmung darstelle, griff nicht, da die formelle Zuordnung zum Geschäftsvermögen durch die Steuererklärung dominierte. Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Regeste
Art. 4 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 AHVG; Art. 17 und 23 AHVV; Art. 18 Abs. 2 DBG; Beitragspflicht auf Mieterträgen von sich im Geschäftsvermögen befindenden Liegenschaften. Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, unterliegen kraft dieses Umstandes als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit der AHV-Beitragspflicht, sofern bei Geschäftsaufgabe keine Überführung ins Privatvermögen stattfindet. Der Betroffene gilt in der Folge AHV-rechtlich als Selbstständigerwerbender, selbst wenn er die Geschäftstätigkeit nicht selber fortsetzt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4.2). Regeste Art. 4 al. 1 et art. 9 al. 1 LAVS; art. 17 et 23 RAVS; art. 18 al. 2 LIFD; cotisations; revenu locatif provenant d'immeubles de la fortune commerciale. Le revenu locatif provenant d'immeubles appartenant à la fortune commerciale constitue un revenu provenant d'une activité indépendante soumis à cotisations, s'il n'y a pas de transfert dans la fortune privée au moment de la cessation de l'activité commerciale. L'assuré concerné doit être considéré par la suite comme une personne exerçant une activité indépendante au sens de la LAVS, quand bien même il ne poursuit pas lui-même l'activité commerciale (confirmation de jurisprudence; consid. 4.2). Regesto Art. 4 cpv. 1 e art. 9 cpv. 1 LAVS; art. 17 e 23 OAVS; art. 18 cpv. 2 LIFD; contributi; reddito locativo derivante da immobili della sostanza commerciale. Il reddito locativo derivante da immobili della sostanza commerciale costituisce un reddito da attività indipendente soggetto a contributi, se non ha luogo alcun trasferimento nella sostanza privata al momento della cessazione dell'attività indipendente. L'assicurato deve essere considerato in seguito alla stregua di una persona esercitante un'attività indipendente secondo la LAVS, benché egli non svolga alcuna attività commerciale (conferma della giurisprudenza; consid. 4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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