Justizze.

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Justizze. Art. 38 DBG

Bundesgericht

Steuerpflichtiger erhält Fr. 2 Mio. Gewinnbeteiligung nach Aufhebungsvertrag: Kein überwiegender Vorsorgecharakter, privilegierte Besteuerung nach Art. 38 DBG und Art. 44 StG/BE abgelehnt

Datum
26.09.2017
Geschäftsnummer
2C 86/2017
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 71 BGG Art. 82 BGG Art. 24 BZP Art. 16 DBG Art. 17 DBG Art. 22 DBG Art. 36 DBG Art. 37 DBG Art. 38 DBG Art. 146 DBG Art. 19 StG Art. 20 StG Art. 42 StG Art. 43 StG Art. 44 StG Art. 44 StG/BE Art. 7 StHG Art. 11 StHG Art. 73 StHG

Zusammenfassung

Ein Steuerpflichtiger erhielt im Jahr 2009 eine Kapitalleistung von Fr. 2 Mio. nach einem Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern und die Eidgenössische Steuerverwaltung veranlagten diesen Betrag als gewöhnliches Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit und unterwarfen ihn dem ordentlichen Einkommenssteuertarif. Der Steuerpflichtige beschwerte sich beim Bundesgericht und verlangte, die Leistung als gleichartige Kapitalabfindung mit Vorsorgecharakter nach Art. 38 DBG bzw. Art. 44 StG/BE privilegiert zu besteuern. Streitig war, ob die Zahlung überwiegend der Schliessung einer durch den vorzeitigen Altersrücktritt entstehenden Vorsorgelücke diente oder ob ihr Hauptzweck in der Belohnung für langjährige Treue lag.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Besteuerung der Fr. 2 Mio. nach dem Normaltarif. Es stellte fest, dass die Kapitalleistung nicht aus Anlass der vorzeitigen Pensionierung gewährt, sondern bereits zwölf Jahre zuvor – im Jahr 1997 – vertraglich vereinbart worden war. Die Vereinbarung vom 30. Juni 1997 bezeichnete die Leistung eindeutig als Gewinnbeteiligung und knüpfte ihre Auszahlung an verschiedene Fallkonstellationen, insbesondere an den Zeitpunkt und die Gründe des Ausscheidens. Bei vorzeitigem Ausscheiden aus Gründen, die im Einflussbereich des Beschwerdeführers lagen, war keine Leistung vorgesehen. Der Hauptzweck der Vereinbarung war laut Vorinstanz und Bundesgericht die langfristige Bindung und Belohnung für Treue zum Unternehmen; die Verbesserung der Vorsorgesituation war lediglich ein beabsichtigter Nebeneffekt. Da die Leistung nicht überwiegend der Abgeltung einer durch den vorzeitigen Altersrücktritt entstehenden Vorsorgelücke diente, fehlte es am erforderlichen Vorsorgecharakter gemäss Art. 17 Abs. 2 DBG und Art. 44 Abs. 1 lit. c StG/BE. Eine bereits bestehende Einkaufslücke durfte steuerlich nicht berücksichtigt werden. Die kantonalen Bestimmungen des bernischen Steuerrechts wurden entsprechend dem Bundesrecht ausgelegt, was nicht willkürlich war. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- wurden dem unterlegenen Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil klärt zentral, dass eine vertraglich vereinbarte Gewinnbeteiligung, auch wenn sie zeitlich mit einer vorzeitigen Pensionierung zusammenfällt, nicht automatisch als vorsorgeähnliche Kapitalabfindung gilt – entscheidend ist der überwiegende Zweck der Vereinbarung.

Regeste

Kantons- und Gemeindesteuern des Kantons Bern, Steuerjahr 2009, direkte Bundessteuer 2009 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.