Lehrerin mit psychiatrischen Diagnosen erhält Invalidenrente der IV ab 2018: Anspruch auf berufliche Vorsorge-Invalidenrente abgelehnt wegen achtmonatiger Arbeitsfähigkeit von über 80 % nach Versicherungszeit (Art. 23 lit. a BVG)
- Datum
- 27.06.2023
- Geschäftsnummer
- 9C 15/2023
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin, eine Lehrerin mit psychiatrischen Diagnosen, war von August 2012 bis Juli 2015 bei der St. Galler Pensionskasse sgpk für die berufliche Vorsorge versichert. Sie beantragte später Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, weil sie ab 2015 mehrfach psychisch erkrankt war und ab 2018 von der IV-Stelle eine ganze und dann Dreiviertels-Invalidenrente erhielt. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies ihre Klage ab, weil es einen zeitlichen Zusammenhang zwischen ihrer Krankheit während der Versicherungszeit und der später festgestellten Invalidität verneinte. Mit der Beschwerde vor dem Bundesgericht rügte sie insbesondere, die Vorinstanz habe den zeitlichen Konnex fälschlich unterbrochen und dabei Rechte auf rechtliches Gehör und Beweis verletzt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge. Es stützte sich darauf, dass ein zeitlicher Konnex zwischen der während der Versicherungszeit bei der Pensionskasse sgpk eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der später festgestellten Invalidität durch eine mindestens dreimonatige Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Tätigkeit unterbrochen wird. Die Vorinstanz hatte zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vom 1. August 2015 bis zum 7. April 2016 bei der Institution C.________ als Berufsschullehrerin mit einem Pensum von zunächst 80 % und ab 1. Januar 2016 von 100 % arbeitete. Dieser Zeitraum von gut acht Monaten mit über 80 %iger Arbeitsfähigkeit reicht aus, um den zeitlichen Konnex zu unterbrechen. Als Beleg dienten das Arbeitszeugnis der C.________ vom 7. April 2016, das von sehr zufriedenstellender und zuverlässiger Leistung spricht, sowie der Arztbericht vom 22. Dezember 2015, der uneingeschränkte Berufstätigkeit, Konzentrationsfähigkeit und Belastbarkeit attestiert. Zudem fehlen in den Akten jegliche Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder krankheitsbedingte Abwesenheiten während dieser Zeit. Auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses am 7. April 2016 erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen, sondern aufgrund des Verbots eines Hundes und des Wunsches nach Erholung. Damit war die Voraussetzung für einen Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge gemäss Art. 23 lit. a BVG nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten von Fr. 800.– zu tragen. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass bereits ein dreimonatiger Zeitraum mit über 80 %iger Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit den zeitlichen Konnex unterbricht – unabhängig davon, ob das tatsächlich erzielte Einkommen rentenausschliessend ist – und dass Arbeitszeugnisse und ärztliche Gutachten zur Beurteilung dieses Konnexes herangezogen werden dürfen.
Regeste
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente) | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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