Ermessensveranlagung wegen fehlender Steuererklärung: Nichtigkeitsrüge mangels Substantiierung abgewiesen, bloss offensichtliche Unrichtigkeit gerügt (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 19.08.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_388/2026
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ AG reichte für das Steuerjahr 2023 trotz Mahnungen keine ordnungsgemässe Steuererklärung und Jahresrechnung ein und wurde daraufhin am 7. Januar 2026 für Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer rechtskräftig nach Ermessen veranlagt. Ein späteres Revisionsgesuch wurde von der Steuerverwaltung des Kantons Zug nicht entgegengenommen und die Einsprache abgewiesen; das Verwaltungsgericht des Kantons Zug bestätigte diesen Entscheid. Die Gesellschaft erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte die Nichtigkeit der Ermessensveranlagung sowie Verletzungen von Verfahrensrechten, wobei sie sich primär auf die Diskrepanz zwischen der nachgereichten Steuererklärung mit einem Verlust und der behördlichen Schätzung mit einem Reingewinn berief.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A.________ AG gegen die Ermessensveranlagung für das Steuerjahr 2023 als offensichtlich unbegründet ab. Die Ermessensveranlagung vom 7. Januar 2026 war unbestritten in Rechtskraft erwachsen, und die Beschwerdeführerin machte keine Revisionsgründe mehr geltend. Die Rüge der Nichtigkeit genügt den Anforderungen nicht, da eine Ermessensveranlagung bei blosser offensichtlicher inhaltlicher Unrichtigkeit lediglich anfechtbar, aber nicht nichtig ist. Nichtigkeit setzt voraus, dass die Behörde aus fiskalischen oder pönalen Motiven bewusst und willkürlich von der tatsächlichen Leistungsfähigkeit abweicht, was als krasse Willkür bezeichnet wird.
Die Beschwerdeführerin begründete die angebliche Nichtigkeit ausschliesslich mit dem Unterschied zwischen der nachgereichten Steuererklärung, die einen Verlust von Fr. 1'095'397.- und ein Eigenkapital von Fr. 450'000.- auswies, und der Ermessensveranlagung, die einen Reingewinn von Fr. 800'000.- und ein Eigenkapital von Fr. 1'340'000.- annahm. Damit rügte sie materiell nichts anderes als die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung, was im ordentlichen Verfahren hätte vorgebracht werden müssen. Die Vorinstanz war daher nicht verpflichtet, die Schätzung unter Berücksichtigung der nachgereichten Erklärung detailliert zu prüfen oder aktiv nach Nichtigkeitsgründen zu forschen. Ihre summarische Plausibilitätsprüfung, wonach die Schätzung auf früheren bekannten Gewinnzahlen basierte, genügte, zumal die Beschwerdeführerin nicht bestritt, in Vorjahren Gewinne erzielt zu haben. Auch die Rügen bezüglich Art. 9 und Art. 127 Abs. 2 BV sowie des rechtlichen Gehörs waren unbegründet, da die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht eine gesetzliche Voraussetzung der Ermessensveranlagung darstellt und die Akteneinsicht zulässigerweise nicht gewährt wurde. Angesichts der fehlenden Substantiierung der Nichtigkeitsrüge war die Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
Der Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit dem Urteil in der Sache gegenstandslos. Der Beschwerdeführerin wurden die Gerichtskosten von Fr. 5'500.- auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Verspätete Steuererklärung und Zahlungsverzug: Mahngebühren rechtmässig, Beschwerde mangels Bundesrechtsverletzung abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
- Invalidenrente aufgehoben: Keine rentenbegründende Invalidität ab Februar 2024 trotz psychischer Beeinträchtigung (Art. 88a Abs. 1 IVV)
- Vater verlangt Drittbetreuungskostenabzug trotz Zahlung durch Lebenspartnerin: Abzug mangels eigener Tragung verneint (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
- Mobilfunkanlage in Arbeitszone: Zonenkonformität ohne Alternativprüfung, Elektrosensibilität irrelevant (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG)
- Ausstandsgesuch wegen Replikrechtsverletzung unbegründet: Beschwerde mangels hinreichender Begründung abgewiesen (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Juristische Person beantragt Revision nach Ermessensveranlagung: Revision mangels Nachweis früherer Unmöglichkeit ausgeschlossen (Art. 147 Abs. 2 DBG)
- Landesverweisung bei gewerbsmässigem Sozialhilfebetrug trotz langer Aufenthaltsdauer und Familie bestätigt (Art. 66a StGB)
- Deutscher Staatsbürger wegen Sexualdelikten an Minderjährigen lebenslänglich tätigkeitsverboten: Landesverweisung bestätigt, kein Härtefall (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB)