Gesetzesartikel
Art. 26bis IVV – Bestimmung des Einkommens mit Invalidität
3 Entscheide, in denen Art. 26bis IVV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherter mit unfallbedingtem Knieleiden beansprucht über Mai 2022 hinausgehende Invalidenrente: Invaliditätsgrad unter 40 %, Befristung rechtmäßig (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG)
- Versicherter mit psychischen und somatischen Beeinträchtigungen erhält ab Februar 2019 ganze Invalidenrente und ab Juni 2022 Rente von 59 %: Anwendung des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn trotz neuer IVV-Regelung (Art. 26bis Abs. 3 IVV)
- Versicherte mit Adipositas BMI 50,3 und Panikstörung beantragt Invalidenrente: Keine Invalidität festgestellt, da keine körperlichen/psychischen Schäden und 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit (Art. 28 Abs. 1 IVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.