Verspätete Steuererklärung und Zahlungsverzug: Mahngebühren rechtmässig, Beschwerde mangels Bundesrechtsverletzung abgewiesen (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 27.08.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_292/2026
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine im Kanton Aargau wohnhafte Steuerpflichtige wehrt sich gegen Gebühren von insgesamt CHF 220, welche die Finanzverwaltung für die verspätete Einreichung der Steuererklärung 2023 sowie für den verspäteten Bezug der definitiven Staats- und Gemeindesteuern erhoben hatte. Gleichzeitig wurde ihr Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl beseitigt. Das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau wies den Rekurs ab und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. Die Steuerpflichtige führt Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Vorinstanzentscheide sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Erhebung der Mahn- und Betreibungsgebühren. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Steuererklärung 2023 erst am 3. September 2024 nach zweimaliger gebührenpflichtiger Anmahnung eingereicht wurde und die definitiven Steuern 2023 trotz Fälligkeit Ende Mai 2025 erst nach erfolgloser Mahnung und Einleitung einer Betreibung beglichen wurden. Da die angefochtene Verfügung auf rein kantonalem Recht beruht, prüft das Bundesgericht nur, ob dessen Anwendung zu einer Verletzung von Bundesrecht führt. Es stellt fest, dass weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte wie Willkür oder Rechtsgleichheit vorliegt. Die Rügen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in unzulässiger appellatorischer Kritik an den gesetzlichen Fristen und der Befugnis der Behörden.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ebenfalls abgewiesen. Der Rekurs war nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts von Anfang an aussichtslos, weshalb kein Anspruch auf Prozesskostenhilfe besteht. Dass die Vorinstanz über dieses Gesuch erst zusammen mit dem Sachurteil entschied, ist im Verwaltungsprozessverfahren zulässig, da keine weiteren umfangreichen Verfahrenshandlungen notwendig waren und der Sachverhalt bereits bei Rekurserhebung weitgehend klar war. Eine Prüfung der Bedürftigkeit erübrigt sich aufgrund der offenkundigen Unbegründetheit der Rechtsbegehren.
Die Beschwerde wird im summarischen Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die reduzierten Gerichtskosten von CHF 500 zu tragen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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