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Justizze. Art. 16 ATSG

Bundesgericht

Selbstständiger Reinigungsfachmann stürzt auf Treppe: Kein Rentenanspruch, Integritätsentschädigung von 15 % bestätigt (Art. 16 ATSG)

Datum
19.08.2026
Geschäftsnummer
8C_721/2025
Abteilung
IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 16 ATSG Art. 61 ATSG Art. 26bis IVV

Zusammenfassung

Ein 1973 geborener selbstständiger Reinigungsfachmann stürzte am 31. Mai 2023 auf einer Treppe und erlitt einen Bruch am rechten Fussgelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) stellte die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 28. Februar 2025 ein, verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente und sprach eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Der Versicherte beantragte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Zusprechung weiterer Leistungen oder hilfsweise die Rückweisung zur Abklärung. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde ab. Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde ans Bundesgericht und reichte dabei ein ärztliches Schreiben vom 8. Dezember 2025 sowie einen Zeitschriftenartikel ein.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Einstellung der Leistungen sowie die zugesprochene Integritätsentschädigung von 15 %. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des behandelnden Arztes PD Dr. med. C.________ vom 8. Dezember 2025 blieb als echtes Novum unberücksichtigt, da es erst nach dem angefochtenen kantonalen Urteil vom 2. Oktober 2025 datierte und somit unzulässig war.

Hinsichtlich der Rüge, die Suva habe entgegen Treu und Glauben auf eine Zweitmeinung des behandelnden Spezialisten verzichtet, hielt das Bundesgericht fest, dass lediglich übliche Verlaufsberichte eingeholt worden seien. Da keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilung der Dr. med. B.________ bestanden, durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 61 lit. c ATSG von weiteren Abklärungen absehen. Die Einschätzung, wonach der Versicherte in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei, wurde als schlüssig erachtet.

Der Einwand, bei der Invaliditätsbemessung sei statt des ausgeglichenen Arbeitsmarkts der reale Arbeitsmarkt heranzuziehen, wurde verworfen. Art. 16 ATSG schreibe zwingend den Bezug zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt vor; ein Zeitschriftenartikel genüge nicht, um diese gesetzliche Vorgabe infrage zu stellen. Ebenso wenig fand die Forderung nach einem 10-prozentigen Abzug von Tabellenlöhnen Gehör. Zwar sieht Art. 26bis Abs. 3 IVV seit 1. Januar 2024 einen solchen Abzug vor, doch gilt diese Bestimmung ausschliesslich für die Invalidenversicherung. Eine analoge Anwendung im Bereich der Unfallversicherung kommt gemäss aktueller Rechtsprechung nicht in Betracht. Die Beschwerde wurde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren erledigt. Dem unterliegenden Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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