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Justizze. Art. 66a StGB

Bundesgericht

Landesverweisung bei gewerbsmässigem Sozialhilfebetrug trotz langer Aufenthaltsdauer und Familie bestätigt (Art. 66a StGB)

Datum
18.08.2026
Geschäftsnummer
6B_241/2026
Abteilung
I. Strafrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 42 BGG Art. 109 BGG Art. 66a StGB

Zusammenfassung

Eine in der Schweiz geborene und seit rund 35 Jahren ununterbrochen hier lebende Frau wurde wegen gewerbsmässigen Betrugs im Bereich der Sozialhilfe zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren und zur Landesverweisung für fünf Jahre verurteilt. Sie wendet sich gegen die Strafhöhe und die Ausweisung unter Hinweis auf ihre familiären Bindungen zu Ehemann, Eltern und drei volljährigen Kindern sowie auf gesundheitliche Einschränkungen und ihre lange Integrationsdauer. Die Vorinstanz bejahte einen Härtefall, erachtete das öffentliche Sicherheitsinteresse jedoch als überwiegend, da die Betroffene trotz früherer Verurteilungen und drohender Sanktionen weiter delinquierte und keine besondere soziale Verwurzelung über die Kernfamilie hinaus nachgewiesen sei.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Aargau ab, soweit darauf eingetreten wird, und bestätigt sowohl die Strafe als auch die Landesverweisung. Hinsichtlich der Strafzumessung rügt die Beschwerdeführerin Art. 47 StGB, doch bleiben ihre formelhaften und pauschalen Vorbringen unbegründet, da sie den Anforderungen an eine qualifizierte Rüge gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt; sie listet lediglich stichwortartig Faktoren auf, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen missbraucht hat. Bezüglich der Landesverweisung nach Art. 66a StGB bestätigt das Bundesgericht die Interessenabwägung der Vorinstanz: Zwar bestehen familiäre Bindungen und eine lange Aufenthaltsdauer, doch fehlt es an einer besonders intensiven sozialen oder beruflichen Verwurzelung, die über eine gewöhnliche Integration hinausgeht. Das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Sozialversicherungsbetrug wiegt schwerer, insbesondere weil die Beschwerdeführerin trotz mehrerer früherer Verurteilungen und selbst nach Eröffnung des aktuellen Verfahrens sowie erstinstanzlicher Verurteilung weiterhin straffällig wurde und somit als unbelehrbare Wiederholungstäterin mit schlechter Legalprognose gilt. Ausserordentliche Umstände, die eine Abweichung von der Landesverweisung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen, und der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von CHF 1'200 auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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