Ausstandsgesuch wegen Replikrechtsverletzung unbegründet: Beschwerde mangels hinreichender Begründung abgewiesen (Art. 42 Abs. 1 BGG)
- Datum
- 20.08.2026
- Geschäftsnummer
- 7B_1065/2025
- Abteilung
- II. Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 109 BGG Art. 29 BV Art. 6 EMRK Art. 107 StPO
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer A.________ erhebt Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug, welches auf sein Ausstandsgesuch gegen Mitglieder der Berufungskammer nicht eintrat. Er rügt eine Verletzung seines Replikrechts sowie der Begründungspflicht und beantragt die Aufhebung des Beschlusses sowie die Versetzung der Richter in den Ausstand. Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde, die Einhaltung der Beschwerdefrist bei Einreichung über ein Konsulat und die materielle Begründetheit der geltend gemachten Verfahrensverstösse im Ausstandsverfahren.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird, da die Rügen des Beschwerdeführers ungenügend begründet sind. Die Beschwerde wurde zwar fristgerecht am 26. September 2025 beim Generalkonsulat Frankfurt eingeworfen, was unter Art. 48 Abs. 1 BGG als rechtzeitige Einreichung gelten könnte; die Frage bleibt jedoch offen, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Replikrechts stellt das Gericht fest, dass dem Beschwerdeführer nach Zustellung der Stellungnahmen am 23. Juli 2025 bis zum Entscheid am 25. August 2025 mehr als ein Monat Zeit zur Verfügung stand. Gemäss Art. 107 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK bestand kein Anspruch auf förmliche Einladung zur Stellungnahme, da er unaufgefordert hätte replizieren können. Auch die Rüge der ungenügenden Begründung ist unbegründet, da der angefochtene Beschluss die wesentlichen Überlegungen für das Nichteintreten und die eventuelle materielle Abweisung darlegt und damit Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.
Bezüglich der Verfahrensführung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend mit den Nichteintretenserwägungen der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, weshalb das erst im Juni 2025 gestellte Ausstandsbegehren bezüglich des Beschlusses vom Oktober 2024 nicht verspätet sein soll. Mangels qualifizierter Begründung tritt das Bundesgericht auf diese Rügen nicht ein (Art. 42 Abs. 1 BGG) und verweist ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Art. 109 Abs. 3 BGG). Die Beschwerde wird daher nach Art. 109 BGG abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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