Vater verlangt Drittbetreuungskostenabzug trotz Zahlung durch Lebenspartnerin: Abzug mangels eigener Tragung verneint (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
- Datum
- 27.08.2026
- Geschäftsnummer
- 9C_377/2026
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 109 BGG Art. 8 BV Art. 9 BV Art. 127 BV Art. 10 KV/BE Art. 11 KV/BE Art. 104 KV/BE
Zusammenfassung
Ein Vater klagt gegen die Steuerverwaltung des Kantons Bern wegen der Nichtberücksichtigung von Kinderdrittbetreuungskosten in der Höhe von rund Fr. 6'200 für das Steuerjahr 2022. Er macht geltend, dass die Betreuungskosten zwar faktisch von seiner Lebenspartnerin und Mutter des Kindes bezahlt worden seien, diese aber gemäss einer internen Aufteilungsvereinbarung wirtschaftlich hälftig zwischen den Eltern geteilt würden. Die Vorinstanz hatte den Abzug mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer habe die Kosten nicht selbst getragen. Der Streit betrifft die Auslegung der Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug von Drittbetreuungskosten bei unverheirateten Eltern sowie die Vereinbarkeit dieser Praxis mit dem Gleichheitsgebot und dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Verweigerung des Abzugs für Kinderdrittbetreuungskosten. Das Gericht stützt sich dabei auf die unbestrittene Feststellung der Vorinstanz, dass die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers die Betreuungskosten im Jahr 2022 tatsächlich allein getragen hat und der Beschwerdeführer diese weder ganz noch teilweise selbst bezahlt hat.
Eine interne Aufteilungsvereinbarung über Kinderkosten im Konkubinat vom 30. März 2026 kann den Abzug nicht begründen, da sie einen pauschalen Ausgleich sämtlicher kinderbezogener Auslagen vorsieht und nicht hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer spezifisch die Drittbetreuungskosten übernommen hat. Zudem hatte die Kindsmutter die Kosten für das Steuerjahr 2022 bereits selbst deklariert und zum Abzug gebracht. Spätere Absichtserklärungen zur künftigen Kostenteilung ändern nichts an der faktischen Handhabung im massgebenden Steuerjahr.
Die Rüge der Verletzung des Gleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV, Art. 10 KV/BE) und der Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichmässigkeit der Besteuerung (Art. 127 Abs. 1 BV, Art. 104 Abs. 1 KV/BE) scheitert daran, dass die unterschiedliche Behandlung auf dem objektiven Umstand beruht, wer die Kosten effektiv bezahlt hat. Auch ein Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 11 Abs. 2 KV/BE) liegt nicht vor, da definitive Veranlagungsverfügungen grundsätzlich nur für die jeweilige Steuerperiode wirken und frühere Praktiken keinen Anspruch für das Jahr 2022 begründen. Eine Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts erübrigt sich, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren abgewiesen und dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 2'500 auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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