Gesetzesartikel
Art. 6quater AHVV – Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
1 Entscheid, in dem Art. 6quater AHVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.