Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 62 ATSG

Bundesgericht

Suva-MV legt Beschwerde gegen Parteientschädigung ein: Unzureichende Sachverhaltsabklärung nicht gegeben, da Röntgenbilder trotz mehrfacher Anfragen nicht beschafft werden konnten (Art. 43 Abs. 1 ATSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 V 121 · ATF 146 V 121 · DTF 146 V 121
Datum
08.04.2020
Geschäftsnummer
8C_641/2019
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 61 ATSG Art. 62 ATSG Art. 89 BGG Art. 95 BGG

Zusammenfassung

Die Suva, Abteilung Militärversicherung, erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, das sie verpflichtet hatte, dem Versicherten A.________ eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3610.15 zu zahlen. Das kantonale Gericht begründete dies damit, dass die Suva-MV ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, weil sie die entscheidenden Röntgenbilder vom 2. Juni 2011 nicht beschafft habe. Die Suva-MV machte geltend, sie habe diese Dokumente mehrfach vergeblich angefordert. Der Versicherte beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten oder sie sei abzuweisen.

Das Bundesgericht hob den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und wies die Verpflichtung zur Zahlung der Parteientschädigung zurück. Es stellte fest, dass die Suva-MV ihre Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt hatte, weil sie die entscheidenden Röntgenbilder vom 2. Juni 2011 trotz mehrfacher, schriftlicher Anfragen an die Spital B.________ AG nicht beschaffen konnte – diese reagierte nicht auf die E-Mail vom 17. Februar 2017 und sandte im Einspracheverfahren lediglich einen Operationsbericht zum Schlüsselbein zu. Die Vorinstanz hatte diese erfolglosen Bemühungen nicht berücksichtigt und damit ihre Feststellung, die Sachverhaltsabklärung sei unzureichend, als offensichtlich unrichtig beurteilt. Auch die geltend gemachte Gehörsverletzung durch späte Offenlegung medizinischer Berichte rechtfertigte keine Parteientschädigung in dieser Höhe, da der dadurch entstandene Aufwand gering war und die Verletzung im Beschwerdeverfahren geheilt worden wäre. Zur Legitimation der Suva-MV stellte das Bundesgericht fest, dass sie als Durchführungsorgan der Militärversicherung gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG i.V.m. Art. 62 Abs. 1bis ATSG zur Beschwerde berechtigt ist, obwohl keine ausdrückliche Verordnungsgrundlage besteht; es handele sich um eine versehentliche Lücke, die richterlich zu füllen sei, da der Gesetzgeber keine absichtliche Entziehung der Beschwerdebefugnis gewollt habe. Die Gerichtskosten von Fr. 700.– trägt der Beschwerdegegner gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Untersuchungspflicht nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht schon dann verletzt ist, wenn ein Versicherungsträger entscheidende Unterlagen nicht beschaffen kann, obwohl er dies ernsthaft und wiederholt versucht hat.

Regeste

Art. 89 BGG; Art. 62 Abs. 1 bis ATSG; Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung. Die Beschwerdelegitimation der Suva, Abteilung Militärversicherung, ergibt sich weder aus der allgemeinen Legitimationsklausel noch aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage (E. 2.3 und 2.4). Sie ist aber auf dem Weg der Lückenfüllung zu bejahen (E. 2.5). Regeste Art. 89 LTF; art. 62 al. 1 bis LPGA; qualité pour recourir de la CNA, Division assurance militaire. La qualité pour recourir de la CNA, Division assurance militaire, ne ressort ni de la clause générale ni d'une base légale expresse (consid. 2.3 et 2.4), mais elle doit être admise par la voie du comblement d'une lacune (consid. 2.5). Regesto Art. 89 LTF; art. 62 cpv. 1 bis LPGA; legittimazione per ricorrere dell'INSAI, Divisione assicurazione militare. La legittimazione per ricorrere dell'INSAI, Divisione assicurazione militare, non risulta né dalla normativa generale sulla facoltà di ricorrere né da una base legale esplicita (consid. 2.3 e 2.4). Però essa deve essere ammessa colmando la lacuna legislativa (consid. 2.5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide