BVG-Invalidenrente wegen Überentschädigung verneint: Höherer Verdienst ohne Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (Art. 34a Abs. 2 BVG)
- Datum
- 28.10.2016
- Geschäftsnummer
- 9C 215/2016
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine als Kinderbetreuerin tätige Frau bezieht seit 1998 eine ganze Invalidenrente der IV und seit 2004 eine Komplementärrente der Unfallversicherung. Sie verlangt von ihrer Pensionskasse zusätzlich eine BVG-Invalidenrente ab Mai 1998, da sie ohne den Unfall Vollzeit gearbeitet oder eine Ausbildung zur Sozialarbeiterin absolviert hätte und ihr mutmasslich entgangener Verdienst somit höher anzusetzen sei. Die Vorinstanz wies die Klage ab, weil die Überentschädigungsgrenze beim tatsächlichen 80%-Pensum überschritten werde und ein beruflicher Aufstieg nicht hinreichend wahrscheinlich sei.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Abweisung der Klage auf Ausrichtung einer BVG-Invalidenrente.
Die Vorsorgeeinrichtung darf Leistungen gemäss Art. 34a Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 BVV 2 kürzen, wenn sie zusammen mit anderen Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Für die Bestimmung dieses hypothetischen Einkommens sind theoretische Aufstiegschancen nur zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Dies erfordert konkrete Anhaltspunkte wie Zusicherungen des Arbeitgebers oder bereits unternommene Schritte; blosse Absichtserklärungen genügen nicht.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aufgrund konkreter Beweiswürdigung festgestellt, dass die Versicherte trotz bestandener Aufnahmeprüfung keine Ausbildung zur Sozialpädagogin begonnen hat, da kein geeigneter Ausbildungsplatz gefunden wurde. Auch ihre frühere Berufspraxis zeichnete sich durch häufige Wechsel und schwankende Einkommen aus, wobei das zuletzt bezogene Lohnniveau für ein 80 %-Pensum sogar über früheren Vollzeiteinkommen lag. Das Bundesgericht hält diese Würdigung für nicht offensichtlich unrichtig und sieht keinen Anlass, von der Bindung an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz abzuweichen. Eine Korrektur zugunsten eines höheren Valideneinkommens scheitert am fehlenden Nachweis konkreter beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, während der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
Regeste
Berufliche Vorsorge (Invalidenrente) | Berufliche Vorsorge
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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