Gesetzesartikel
Art. 34 BVG – Höhe der Leistung in besonderen Fällen
5 Entscheide, in denen Art. 34 BVG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- BVG-Invalidenrente wegen Überentschädigung verneint: Höherer Verdienst ohne Unfall nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (Art. 34a Abs. 2 BVG)
- Überentschädigung in beruflicher Vorsorge: ATSG-Einführung ändert Rechtslage nicht, Kürzung nach altem Recht bestätigt (Art. 34a BVG)
- Vorsorgeeinrichtung muss BVG-Rente trotz fehlendem rechtskräftigen UVG-Entscheid leisten: Kumulationsprinzip gilt (Art. 23 BVG, Art. 28 IVG)
- Überentschädigung: Anrechnung IV-Zusatzrente und Ehepaarrente voll bzw. zu zwei Dritteln, Doppelkinderrente begrenzt (Art. 34 Abs. 2 BVG)
- BVG-Invalidenrente: Selbstständiges Einkommen zählt zum mutmasslich entgangenen Verdienst bei Überentschädigungsprüfung (Art. 34 Abs. 2 BVG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.