Justizze.

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Justizze. Art. 33 DBG

Bundesgericht

Steuerabzug für Pensionskasseneinkauf nach Scheidung trotz Kapitalbezug innert drei Jahren zulässig (Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG)

Datum
30.01.2025
Geschäftsnummer
9C 206/2024
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 79b BVG Art. 33 DBG Art. 22d FZG

Zusammenfassung

Ein 1953 geborener Steuerpflichtiger liess sich im Juni 2015 scheiden und leistete einen Vorsorgeausgleich von über einer Million Franken an seine Ex-Ehefrau. In den Jahren 2016 bis 2019 tätigte er regelmässige Wiedereinkäufe in seine Pensionskasse, darunter im Jahr 2019 Einkäufe von insgesamt 188'000 Franken. Im August 2019 bezog er bei seiner Pensionierung einen Teil seines Guthabens in Kapitalform. Die Steuerbehörde verweigerte den Abzug der 2019 getätigten Einkäufe vom steuerbaren Einkommen und rechnete sie stattdessen als Vermögen auf, da sie eine missbräuchliche Steuerumgehung annahm. Der Steuerpflichtige und seine neue Ehefrau erhoben Einsprache und Beschwerde, welche die kantonalen Instanzen abwiesen. Sie machten geltend, die Wiedereinkäufe dienten der Schliessung der durch die Scheidung entstandenen Vorsorgelücke und seien gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG von der dreijährigen Sperrfrist ausgenommen.

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Veranlagung an die kantonale Steuerverwaltung zurück. Es stellt fest, dass der Steuerpflichtige bereits kurz nach der Scheidung 2015 mit regelmässigen Wiedereinkäufen begonnen hatte, um die durch den Vorsorgeausgleich entstandene Lücke zu schliessen. Zwischen 2016 und 2019 kaufte er insgesamt 828'000 Franken ein, was den Ausgleichszahlungen entsprach. Dies deutet auf ein planmässiges Vorgehen hin, nicht auf eine missbräuchliche Transaktion.

Die Vorinstanz stützte ihre Annahme einer Steuerumgehung darauf, dass zwischen den Einkäufen im Januar/März 2019 und dem Kapitalbezug im August 2019 nur wenige Monate lagen und die Beträge ähnlich hoch waren. Das Bundesgericht korrigiert dies: Eine isolierte Betrachtung des Jahres 2019 ist unzulässig; massgebend ist die Gesamtschau aller Wiedereinkäufe seit der Scheidung. Da der Steuerpflichtige die Einkäufe ausschliesslich aus Eigenmitteln finanzierte und sie systematisch zur Wiederherstellung seines Vorsorgeschutzes nutzte, liegen die Voraussetzungen einer Steuerumgehung nicht vor. Auch die Tatsache, dass er das ordentliche Rentenalter bereits erreicht hatte, ändert nichts daran, dass weitere Einkäufe den Vorsorgeschutz verbessern können, insbesondere wenn er weiterarbeitete.

Somit ist der Abzug der 188'000 Franken gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die kantonalen Steuern zuzulassen. Die Ausnahme von der dreijährigen Sperrfrist gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG i.V.m. Art. 22d FZG greift, da es sich um Wiedereinkäufe nach Scheidung handelt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kanton Bern, und den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Regeste

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019 | Öffentliche Finanzen & Abgaberecht

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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