Gesetzesartikel
Art. 22d FZG – Wiedereinkauf nach Scheidung
1 Entscheid, in dem Art. 22d FZG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.