Justizze.

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Justizze. Art. 6 UVG

Bundesgericht

Versicherter hebt einhändig 30 kg schwere Maschinenschutzhaube und klagt auf Unfallleistung: Unfallbegriff nicht erfüllt, unfallähnliche Körperschädigung verneint (Art. 6 Abs. 1 und 2 UVG)

Datum
10.05.2022
Geschäftsnummer
8C_85/2022
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 44 ATSG Art. 42 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte bei seiner obligatorischen Unfallversicherung Leistungen wegen Schmerzen in der linken Schulter nach dem einhändigen Hochheben einer 30 kg schweren Maschinenschutzhaube am 13. Juli 2017. Die Versicherung lehnte die Leistungspflicht ab, das Kantonsgericht Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherter legte beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und reichte nach dem vorinstanzlichen Urteil weitere ärztliche Berichte ein; er beantragte zudem einen zweiten Schriftenwechsel sowie die Rückvergütung von Zusatzkosten für medizinische Abklärungen. Streitig war insbesondere, ob das Ereignis einen Unfall im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes darstellt oder ob zumindest eine unfallähnliche Körperschädigung vorliegt, ferner die Zulässigkeit der neuen Beweismittel und die Unabhängigkeit des von der Versicherung beauftragten Gutachters.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die nach dem vorinstanzlichen Urteil eingereichten ärztlichen Berichte echte Noven darstellen und daher im Bundesgerichtsverfahren unzulässig sind; deshalb bestand kein Anlass, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen oder eine Nachfrist zur Einreichung von Rechnungen zu gewähren. Zur Sache selbst: Das einhändige Hochheben einer 30 kg schweren Schutzhaube stellt allein aufgrund des Gewichts keinen ungewöhnlichen äusseren Faktor dar, sodass der Unfallbegriff gemäss Art. 6 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 4 ATSG nicht erfüllt ist. Auch eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG liegt nicht vor, weil das vom kantonalen Gericht als beweiskräftig qualifizierte Gutachten des Dr. med. D.________ vom 23. März 2020 schlüssig darlegt, dass das Ereignis vom 13. Juli 2017 nicht zu einer Strukturunterbrechung, sondern allenfalls zu einer vorübergehenden Verschlimmerung im Sinne einer synovialen Reizung bei degenerativem Vorzustand geführt hat. Dieses Gutachten erfüllt die beweismässigen Anforderungen nach Art. 44 ATSG und wird durch die späteren Berichte des Dr. med. E.________ und Prof. Dr. med. F.________ nicht widerlegt, da diese keine konkreten Indizien gegen seine Zuverlässigkeit benennen und den Unfallmechanismus nicht ausreichend würdigen. Die Unabhängigkeit des Gutachters ist gegeben, da seine regelmässige Tätigkeit für verschiedene Versicherungen keinen Ausstandsgrund begründet; eine Befangenheit eines kantonalen Richters wurde vom Beschwerdeführer formell aufgegeben. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Entscheidung bestätigt die strenge Handhabung der Novenregel im Unfallversicherungsrecht und unterstreicht die hohe Beweiskraft eines externen, sachgerecht erstatteten ärztlichen Gutachtens bei der Beurteilung des Unfall- und unfallähnlichen Körperschädigungsbegriffs.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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