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Justizze. Art. 6 UVG

Bundesgericht

Reinigungsangestellte klagt nach 'Zwick' beim Betteschieben über linksseitigen Supraspinatussehnenriss: Leistungspflicht der Unfallversicherung verneint, da Verletzung vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen (Art. 6 Abs. 2 UVG)

Datum
26.02.2020
Geschäftsnummer
8C_819/2019
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 105 BGG Art. 6 UVG Art. 9 aUVV

Zusammenfassung

Eine Reinigungsangestellte meldete am 26. September 2017 beim Verschieben eines Spitalbettes einen 'Zwick' in der linken Schulter und klagte später über Beschwerden, die sich als Supraspinatussehnenriss erwiesen. Die Unfallversicherung lehnte die Leistungspflicht ab, weil kein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliege und die Verletzung vorwiegend auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sei. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung. Die Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht mit der Forderung, ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Streitig war, ob die Unfallversicherung hinsichtlich der ab 26. September 2017 geklagten linksseitigen Schulterbeschwerden leistungspflichtig ist.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass sich am 26. September 2017 kein Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG ereignet hat, weshalb die Leistungspflicht nicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG, sondern allein nach Art. 6 Abs. 2 UVG geprüft werden musste. Der Supraspinatussehnenriss, der am 16. Oktober 2018 operativ saniert wurde, stellt eine Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. f UVG dar. Der Entlastungsbeweis gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG war jedoch erbracht: Die medizinische Aktenlage – insbesondere die Arthro-MRI vom 26. Juli 2017 – belegte einen erheblichen Vorzustand an der linken Schulter bereits vor dem geltend gemachten Ereignis, und die zweite Aktenbeurteilung der HDI kam unter Berücksichtigung des Verletzungsmechanismus, der Begleitbefunde und des umfassend dokumentierten Vorzustandes zu der Einschätzung, dass der Sehnenriss zu mehr als 50 % auf Abnützung zurückzuführen sei. Die Behauptung der Versicherten, der Riss sei durch das Betteschieben entstanden, ließ sich nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegen; auch der Bericht des behandelnden Schulterchirurgen vom 12. Dezember 2018, der eine mögliche Verschlimmerung durch das Ereignis nicht ausschloss, reichte hierfür nicht aus. Das kantonale Gericht hatte die zweite Aktenbeurteilung zutreffend bewertet und auf weitere Abklärungen verzichtet, was im Rahmen seiner Beweiswürdigung zulässig war.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.

Die Entscheidung klärt die Anwendung des Entlastungsbeweises bei Listenverletzungen nach Art. 6 Abs. 2 UVG und betont die Bedeutung der zeitlichen Abgrenzung durch ein initial erinnerliches Ereignis sowie die Notwendigkeit, den gesamten Ursachenspektrum – insbesondere den Vorzustand – bei der Beurteilung der Kausalität zu berücksichtigen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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