Justizze.

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Justizze. Art. 42 BGG

Bundesgericht

Arbeitsloser versäumt Frist für Arbeitsbemühungsnachweis: Beschwerde gegen Einstellung der Arbeitslosenentschädigung wegen mangelnder Begründung nicht zugelassen (Art. 42 Abs. 1 BGG)

Datum
05.02.2019
Geschäftsnummer
8C 80/2019
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 17 AVIG Art. 30 AVIG Art. 26 AVIV Art. 42 BGG Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem dessen Beschwerde gegen die Einstellung seiner Arbeitslosenentschädigung wegen versäumter Frist für den Nachweis der Arbeitsbemühungen abgewiesen worden war. Streitig war, ob die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig war, insbesondere ob sie hinreichend begründet war und ob das Vorinstanzurteil Recht verletzte. Die Vorinstanz hatte die Einstellung der Anspruchsberechtigung aufgrund der Nichtvorlage des Arbeitsbemühungsnachweises innerhalb der gesetzlichen Frist bestätigt.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde ist nicht hinreichend begründet, weil der Beschwerdeführer nicht darlegt, inwiefern die Einstellung seiner Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von sieben Tagen unrechtmässig sein soll; er stellt die Fristversäumnis selbst nicht in Abrede und geht stattdessen auf ausserhalb des entscheidrelevanten Sachverhalts liegende Fragen ein. Damit fehlt es an einem konkreten Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz, was nach Art. 42 Abs. 1 BGG zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde ist. Die Vorinstanz hatte die Einstellung der Anspruchsberechtigung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 AVIV bestätigt, weil der Arbeitsbemühungsnachweis nicht fristgerecht beigebracht wurde. Da die Beschwerde offensichtlich nicht hinreichend begründet ist, ist nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Ausnahmsweise wird gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die strenge Anwendung der Begründungspflicht bei Beschwerden im Sozialversicherungsrecht unterstreicht: Eine reine Wiedergabe des Sachverhalts oder die Aufnahme neuer, nicht entscheidrelevanter Aspekte genügt nicht – es bedarf eines konkreten, sachbezogenen Einwands gegen die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz.

Regeste

Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung) | Arbeitslosenversicherung

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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