Beschwerdeführer lehnt zumutbare Arbeit ab und unterzeichnet Arbeitsvertrag nicht fristgerecht: Bundesgericht tritt wegen appellatorischer Beschwerdebegründung nicht in die Sache ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 19.06.2024
- Geschäftsnummer
- 8C_350/2024
- Abteilung
- IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 30 AVIG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 108 BGG
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war von der kantonalen Arbeitslosenversicherung für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt, weil er ohne hinreichende Gründe eine zumutbare Arbeit abgelehnt hatte – konkret: Er unterzeichnete den ihm am 28. April 2023 vorgelegten Arbeitsvertrag nicht innerhalb der bis zum 2. Mai 2023 gewährten Bedenkzeit, sondern bat um weitere Zeit für Abklärungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diese Einstellung. Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer beim Bundesgericht Beschwerde. Streitig war, ob die Beschwerde zulässig ist.
Das Bundesgericht ist nicht in die Sache eingetreten, weil die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung nicht genügt. Die Beschwerde enthält lediglich eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, ohne konkret darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht gegen Bundesrecht verstoßen hat – etwa durch offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen oder Willkür im Sinne von Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG. Auch sonst wurde kein zulässiger Beschwerdegrund geltend gemacht. Ein solcher Begründungsmangel ist offensichtlich und führt gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerde muss gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung enthalten und konkret auf die für das Ergebnis massgeblichen Erwägungen eingehen; die bloße Wiedergabe der eigenen Sichtweise genügt nicht. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten. Dieses Urteil ist insbesondere bemerkenswert, weil es die strenge Handhabung der Begründungspflicht bei Beschwerden in Sozialversicherungssachen unterstreicht und zeigt, dass eine rein appellatorische Rüge an der Beweiswürdigung grundsätzlich nicht zur Sachentscheidung führt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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