Arbeitsloser lässt RAV-Berater zweimal vergeblich anrufen und verpasst Rückruffrist bis 14.00 Uhr: Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Nichtannahme zumutbarer Arbeit wirksam (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG)
- Datum
- 14.09.2023
- Geschäftsnummer
- 8C 709/2022
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer meldete sich zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich stellte ihn wegen Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit ab dem 27. März 2021 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies seine Beschwerde dagegen ab. Er erhob beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragte die vollständige Aufhebung der Einstellung oder alternativ die Reduktion auf die kleinstmögliche Anzahl Einstellungstage. Streitig war, ob sein Verhalten bei der Vermittlung einer Stelle als Nichtannahme zumutbarer Arbeit im Sinne des Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu werten ist und ob die festgesetzte Einstellungsdauer von 36 Tagen rechtmässig ist.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer am 26. März 2021 zwei Anrufe des RAV-Beraters verpasste und bis 14.00 Uhr weder eine Nachricht hinterliess noch einen Rückruf unternahm. Dieses Verhalten lasse – auch unter Annahme eines einmaligen Rückrufversuchs – auf fehlendes Interesse am Zustandekommen des vermittelten Arbeitsverhältnisses schliessen. Damit sei der Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG erfüllt, da die versicherte Person durch ihr Verhalten in Kauf nehme, dass die in Aussicht stehende Stelle anderweitig besetzt werde. Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesgericht bestätigt und auf den vorliegenden Fall angewandt. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer innerhalb der telefonisch gesetzten Frist bis 14.00 Uhr weder eine Nachricht hinterliess noch versuchte, den RAV-Berater zu erreichen, sei nicht offensichtlich unrichtig und bleibe daher verbindlich gemäss Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG. Auch der Einwand, er sei nicht ausdrücklich auf die Bedeutung des Telefongesprächs hingewiesen worden, hielt nicht stand, da er anhand des zeitlichen Ablaufs ohne Weiteres erkennen musste, dass der Anruf auf seine Bewerbung bezogen war und für die Stellenvermittlung massgeblich sein könnte. Die Festlegung der Einstellungsdauer von 36 Tagen sei eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung nur bei Ermessensfehlern korrigierbar sei; solche seien jedoch nicht geltend gemacht worden, sodass die Entscheidung gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu beanstanden sei. Die Beschwerde wurde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung erledigt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 500.– zu tragen gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung ist insbesondere bemerkenswert, weil sie klärt, dass bereits passive Unterlassung – wie das Versäumen einer Rückruffrist nach telefonischer Kontaktaufnahme durch das RAV – ausreicht, um den Einstellungstatbestand nach Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu verwirklichen, ohne dass eine ausdrückliche Ablehnung erforderlich ist.
Regeste
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) | Arbeitslosenversicherung
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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