Konkurseröffnung: Nichteintreten auf Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 3 BGG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_650/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die A.________ GmbH in Liquidation erhebt Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, welches die Eröffnung des Konkurses über die Gesellschaft bestätigt hatte. Die Eidgenössische Steuerverwaltung als Inkassobehörde fungiert als Beschwerdegegnerin. Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf und setzte nach einem Gesuch um Nachfrist eine neue Zahlungsfrist unter Androhung des Nichteintretens an. Die Beschwerdeführerin zahlte den geforderten Vorschuss innerhalb dieser Frist nicht.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin den angeordneten Kostenvorschuss trotz gesetzter Nachfrist nicht bezahlt hat. Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG ist bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Der Abteilungspräsident entscheidet im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Mit dem Nichteintreten wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Angesichts dieses Verfahrensausgangs werden der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten auferlegt, welche aufgrund des geringen Aufwands auf Fr. 2'000.-- reduziert werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da die Beschwerdegegnerin sich zum Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht geäussert hat und ohnehin keine anwaltliche Vertretung vorlag (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Entscheidend für das Nichteintreten ist ausschliesslich die Säumnis bei der Kostenvorschusszahlung; die materiell-rechtlichen Fragen der Konkurseröffnung wurden nicht geprüft.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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