Fürsorgerische Unterbringung: Unbegründete Rüge gegen Nichteintreten wegen Säumnis, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 03.09.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_806/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 106 BGG Art. 108 BGG Art. 72 KESG/BE Art. 20 VRPG/BE Art. 450f ZGB
Zusammenfassung
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, welches auf ihre Beschwerde gegen eine fürsorgerische Unterbringung durch die KESB Oberaargau nicht eintrat. Das Obergericht hatte dies damit begründet, dass die Beschwerdeführerin am Verhandlungstermin nicht erschienen war und auch innert Frist kein Arztzeugnis für das Ausbleiben eingereicht hatte. Vor Bundesgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe aufgrund unzähliger Vergewaltigungen unter Betäubung mit radioaktivem Material schwanger sei und die Züge wären radioaktiv geworden, wenn sie der Vorladung gefolgt wäre; sie begehrt einen neuen Termin und ihre Rückkehr nach Hause.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da diese offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. Die Beschwerdeführerin legt nicht in sachbezogener Weise dar, inwiefern das Obergericht nicht von einer Säumnis hätte ausgehen und gestützt auf Art. 72 KESG/BE sowie Art. 20 Abs. 2 VRPG/BE einen Nichteintretensentscheid fällen dürfen. Ihre Ausführungen über angebliche Schwangerschaften durch radioaktives Material und entsprechende Symptome erfüllen nicht die Anforderungen an eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Zudem wäre im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes das kantonale Recht nur auf Willkür hin überprüfbar, was substanziierte Willkürrügen erfordert hätte (Art. 106 Abs. 2 BGG). Angesichts der konkreten Umstände verzichtet der Präsident auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführerin die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Begründung ihrer Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht erfüllt hat. Sie hat weder dargelegt, warum das Obergericht die Säumnis nicht hätte feststellen dürfen, noch hat sie substantiiert gerügt, dass die Anwendung des kantonalen Rechts willkürlich gewesen wäre. Die vorgebrachten Behauptungen stehen in keinem erkennbaren sachlichen Zusammenhang mit den rechtlichen Fragen der Säumnisfolgen im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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