Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mangels konkreter Begründung abgewiesen: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 04.09.2026
- Geschäftsnummer
- 1C_465/2026
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer wendet sich gegen das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit einer Beschwerde wegen angeblicher Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hatte zuvor sein Gesuch um einen Lernfahrausweis für die Kategorien A und B gestützt auf ein verkehrsmedizinisches Gutachten abgewiesen. Nach Ablehnung eines Gesuchs um superprovisorische Massnahmen durch die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht reichte der Beschwerdeführer beim kantonalen Gericht eine Eingabe zur Wiedererwägung sowie erneut um superprovisorische Massnahmen ein. Das Verwaltungsgericht teilte ihm schriftlich mit, dass eine Wiedererwägung von Gerichtsurteilen nur unter Revisionsvoraussetzungen möglich sei und leitete die Eingabe nicht weiter, da die Frist für eine Bundesgerichtsbeschwerde noch offen stehe. Der Beschwerdeführer rügt daraufhin beim Bundesgericht, das Verwaltungsgericht habe auf seine Eingabe nicht reagiert und damit eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung begangen.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung nicht ein, da sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG muss in der Begründung gedrängt dargelegt werden, inwiefern massgebliches Recht verletzt ist. Der Beschwerdeführer setzt sich jedoch in keiner Weise mit dem Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2026 auseinander, in welchem dieses die Nichtbearbeitung seines Wiedererwägungsgesuchs begründet hat. Er legt weder einzeln noch konkret dar, weshalb das Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung dieser Mitteilung dennoch eine verfassungswidrige Rechtsverweigerung begangen oder willkürlich gehandelt haben soll. Zudem überschreitet er den zulässigen Gegenstand des Verfahrens, indem er sich materiell zur Erteilung des Lernfahrausweises äussert, anstatt sich auf die gerügte Untätigkeit zu beschränken. Aufgrund dieser offensichtlichen Mängel wird auf die Beschwerde ohne Prüfung weiterer Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eingetreten. Die damit gegenstandslos gewordenen Gesuche um superprovisorische Massnahmen und Beizug der Akten werden ebenfalls nicht behandelt. Auf eine Kostenerhebung wird verzichtet, Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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