Ausstandsgesuch gegen Richterin im Scheidungsverfahren: Nichteintreten wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Datum
- 03.09.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_782/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Beschwerdeführer stellt in einem hängigen Scheidungsverfahren ein weiteres Ausstandsgesuch gegen die verfahrensleitende Richterin des Kreisgerichts St. Gallen und verlangt eine individualisierte Gesamtwürdigung neuer Tatsachen. Das Kantonsgericht weist die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des Kreisgerichts ab. Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und begehrt die Aufhebung des Entscheides sowie vorsorgliche Massnahmen und unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich nicht hinreichend begründet ist. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen des Kantonsgerichts auseinander, welches feststellte, dass seit der letzten Beurteilung am 16. April 2026 keine neuen Umstände vorliegen und Verfahrensfehler oder falsche Sachentscheide keinen Ausstand begründen. Die Rüge, das Gesamtverhalten der Richterin sei zu prüfen, geht an dieser Begründung vorbei.
Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. BGG entscheidet der Präsident im vereinfachten Verfahren über die offensichtlich unbegründete Beschwerde. Da der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein konnte, fehlen die materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG; das entsprechende Gesuch wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert: ungenügende Begründung der Beschwerde, Nichteintreten (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Konkurseröffnung: Nichteintreten auf Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 3 BGG)
- Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mangels konkreter Begründung abgewiesen: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG)
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- Revisionsgesuch gegen Bundesgerichtsurteil wegen fehlender Begründung abgewiesen und Busse wegen Rechtsmissbrauchs verhängt (Art. 121 lit. d, Art. 33 Abs. 2 BGG)
- Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung unzulässig, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)