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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Fristwiederherstellung für Berufung gegen Abweisung vorsorglicher Massnahmen: Keine Verfassungsrügen erhoben, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
03.09.2026
Geschäftsnummer
5A_801/2026
Abteilung
II. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Ein Vater beantragt beim Bundesgericht die Fristwiederherstellung für seine verspätete Berufung gegen den Entscheid des Obergerichts Thurgau, welcher ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen zur Herabsetzung des Kindesunterhalts abgewiesen hatte. Das Obergericht war bereits mangels Glaubhaftmachung eines unverschuldeten Fristversäumnisses nicht auf die Berufung eingetreten. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Verspätung beruhe auf familiären Belastungen, einem Stellenwechsel und finanziellen Verpflichtungen, nicht aber auf Gleichgültigkeit oder Vorsatz. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheids und die Anweisung zur materiellen Beurteilung der Berufung sowie unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein und weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Da es sich um ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen handelt, ist gemäss Art. 98 BGG ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte rügbar; es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Der Beschwerdeführer hat jedoch keinerlei Verfassungsrechte genannt und auch sinngemäss keine entsprechende Rüge erhoben. Stattdessen beschränkte er sich auf eine appellatorische Wiederholung seiner kantonalen Vorbringen bezüglich der Gründe für die Verspätung (Auszeit, Stellenwechsel, familiäre Belastung). Mangels klarer und detaillierter Verfassungsrügen erwies sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. BGG darauf nicht eintrat. Wegen des von Anfang an fehlenden Erfolgsaussichts wurden die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege verneint. Dem Beschwerdeführer wurden zudem Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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