Schuldner betreibt Fortsetzung ohne Begründung: Nichteintreten wegen fehlender Auseinandersetzung und Rechtsmissbrauch (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Datum
- 03.09.2026
- Geschäftsnummer
- 5A_705/2026
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Schuldner erhebt Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts Aargau in einer Betreibungssache und verlangt die sofortige Zustellung einer Pfändungsurkunde sowie die Feststellung einer Amtspflichtverletzung. Er lehnt zudem mehrere Bundesrichter und Gerichtsschreiber ab, ohne konkrete Ausstandsgründe zu nennen, und bezeichnet das Obergericht als befangen. Die Beschwerde enthält keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, sondern beschränkt sich auf polemische Angriffe gegen die aargauische Justiz und eine einseitige Darstellung des Sachverhalts.
Der Abteilungspräsident tritt auf die Beschwerde nicht ein, da sie offensichtlich ungenügend begründet ist und querulatorisch sowie rechtsmissbräuchlich wirkt. Der Beschwerdeführer setzt sich in seinen Eingaben nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern führt lediglich einen polemischen Rundumschlag gegen die Aargauer Justiz und behauptet eine Totalbefangenheit des Obergerichts, ohne dies substantiiert darzulegen. Dies erfüllt den Tatbestand der offensichtlichen Unbegründetheit gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG. Zudem liegt ein Rechtsmissbrauch vor, da systematisch Gerichtspersonen abgelehnt werden, die an für den Beschwerdeführer ungünstigen Entscheiden beteiligt waren, was zur Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt.
Angesichts dieses Ausgangs trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- selbst, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Erfolgsaussichten abgewiesen. Die Ausstandsgesuche gegen Bundesrichter Bovey und Gerichtsschreiber Zingg werden ebenfalls nicht behandelt, da keine konkreten Gründe dargelegt wurden; jene gegen andere Richter werden als gegenstandslos abgeschrieben.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ermächtigung zur Strafverfolgung verweigert: ungenügende Begründung der Beschwerde, Nichteintreten (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Konkurseröffnung: Nichteintreten auf Beschwerde mangels Bezahlung des Kostenvorschusses (Art. 62 Abs. 3 BGG)
- Beschwerde wegen Rechtsverweigerung mangels konkreter Begründung abgewiesen: Nichteintreten im vereinfachten Verfahren (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Ausstandsgesuch gegen Richterin im Scheidungsverfahren: Nichteintreten wegen offensichtlicher Unbegründetheit (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Fristwiederherstellung für Berufung gegen Abweisung vorsorglicher Massnahmen: Keine Verfassungsrügen erhoben, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)
- Fürsorgerische Unterbringung: Unbegründete Rüge gegen Nichteintreten wegen Säumnis, Beschwerde abgewiesen (Art. 42 Abs. 2 BGG)
- Revisionsgesuch gegen Bundesgerichtsurteil wegen fehlender Begründung abgewiesen und Busse wegen Rechtsmissbrauchs verhängt (Art. 121 lit. d, Art. 33 Abs. 2 BGG)
- Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung unzulässig, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)