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Justizze. Art. 108 BGG

Bundesgericht

Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung unzulässig, Nichteintreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG)

Datum
02.09.2026
Geschäftsnummer
4D_117/2026
Abteilung
I. Zivilrechtliche Abteilung
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 108 BGG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, welches seine Beschwerde gegen die definitive Rechtsöffnung in einer Betreibung über CHF 4'675 nebst Zins abgewiesen hatte. Er reichte beim Bundesgericht mehrere Eingaben ein und beantragte zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Die Beschwerdegegnerin wurde durch eine Rechtsanwältin vertreten. Das Bundesgericht prüfte die formellen Voraussetzungen der Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die Eingaben des Beschwerdeführers genügten offensichtlich nicht den Anforderungen an die hinreichende Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht, weshalb diese als unzulässig erachtet wurde. Gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschied der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren, wobei sich die Urteilsbegründung gemäss Art. 108 Abs. 3 BGG auf die kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes beschränkte.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gestützt auf Art. 64 Abs. 1 BGG abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien. Unter diesen Umständen musste darüber nicht vorgängig separat entschieden werden. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wurden dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von CHF 800 auferlegt; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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