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Justizze. Art. 6 UVG

Bundesgericht

Verkehrsdienstmitarbeiter stürzt bei Baustellenregelung auf rechte Schulter: Kein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen Unfall und chronischer Rotatorenmanschettenläsion nach 30. April 2019 (Art. 6 Abs. 1 UVG)

Datum
15.04.2021
Geschäftsnummer
8C_672/2020
Abteilung
I. sozialrechtliche Abteilung
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 4 ATSG Art. 44 ATSG Art. 61 ATSG Art. 42 BGG Art. 95 BGG Art. 97 BGG Art. 99 BGG Art. 105 BGG Art. 6 UVG

Zusammenfassung

Ein Verkehrsdienstmitarbeiter wurde am 12. Dezember 2018 bei der Arbeit von einem Autofahrer angegangen, verlor das Gleichgewicht und stürzte auf den rechten Ellenbogen und die rechte Schulter. Er klagte seitdem über Schulterbeschwerden und war bis zum 30. April 2019 voll arbeitsunfähig. Die Unfallversichererin AXA stellte die Taggeldleistungen per 30. April 2019 ein, weil sie keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den weiterbestehenden Schulterbeschwerden sah. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diesen Entscheid. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und beantragte die Wiederaufnahme der Leistungen oder zumindest die Rückweisung der Sache. Streitig war insbesondere, ob die ärztlichen Gutachten der Versicherung die Unfallkausalität der nach dem 30. April 2019 bestehenden Beschwerden ausschlossen und ob die Vorinstanz bei der Beweiswürdigung gegen Bundesrecht verstossen hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Einstellung der Unfallversicherungsleistungen per 30. April 2019. Es stellte fest, dass die Vorinstanz den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Dezember 2018 und den über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Schulterbeschwerden zutreffend verneinte. Die Beurteilungen der beratenden Ärzte der AXA – insbesondere des Dr. med. D.________ vom 10. Dezember 2019 – seien schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Diese hätten überzeugend dargelegt, dass die im MRT vom 14. Januar 2019 nachgewiesene PASTA-Läsion der Supraspinatussehne und die ausgeprägte AC-Gelenksarthrose degenerative Veränderungen seien, die nicht unfallbedingt entstanden seien. Zudem sei eine rein prellungsbedingte Schulterverletzung biomechanisch nicht geeignet, Sehnenmanschettenläsionen zu verursachen, und heile in der Regel innerhalb von drei bis vier Monaten aus, sodass ab 1. Mai 2019 der Status quo sine erreicht sei. Die Stellungnahmen der behandelnden Ärzte unterstützten diese Einschätzung nicht: Dr. med. E.________ äusserte sich nicht zur Unfallkausalität, und der Hausarzt Dr. med. F.________ begründete die Kausalität allein mit dem zeitlichen Zusammenhang (post hoc), was beweisrechtlich unzulässig sei. Auch die von der AXA begangene schwere Gehörsverletzung – durch Nichtvorlage des Berichts von Dr. med. D.________ im Einspracheverfahren – führte nicht zu einer Parteientschädigung, weil der dadurch entstandene Mehraufwand vernachlässigbar sei. Die Entscheidung beruht auf Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG sowie den beweisrechtlichen Vorgaben in Art. 61 lit. c und lit. g ATSG. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG; die AXA hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, da sie im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises tätig war (Art. 68 Abs. 3 BGG). Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie die strenge Beweiswürdigung bei versicherungsinternen ärztlichen Gutachten bestätigt und klarmacht, dass degenerative Veränderungen trotz Unfallereignis nicht automatisch als unfallbedingt anzusehen sind – selbst wenn sie erst nach dem Unfall symptomatisch werden.

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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