Universität Zürich erlässt Disziplinarverordnung mit Geldleistungen bis Fr. 4'000.-: Schwere Disziplinarmassnahme verlangt formelles Gesetz, Autonomie reicht nicht aus (Art. 38 Abs. 1 KV/ZH)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 150 I 39 · ATF 150 I 39 · DTF 150 I 39
- Datum
- 08.09.2023
- Geschäftsnummer
- BGE 150 I 39
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Universität Zürich erliess eine Disziplinarverordnung, die Geldleistungen zugunsten der Universität bis zu Fr. 4'000.- vorsah. Der Verband der Studierenden und dessen Co-Präsident erhoben Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung dieser Bestimmungen. Das Verwaltungsgericht hob § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und Abs. 4 der Disziplinarverordnung auf. Dagegen erhob die Universität Zürich Beschwerde an das Bundesgericht und beantragte die Aufhebung dieses Urteils. Streit war, ob die Vorinstanz mit der Aufhebung der Geldleistungsbestimmungen die Autonomie der Universität verletzt hat.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Universität Zürich ab. Es stellte fest, dass Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- als schwere Disziplinarmassnahmen zu qualifizieren sind, weil sie angesichts der durchschnittlichen Einkommensverhältnisse der Studierenden einschneidende wirtschaftliche Folgen haben können und bei Nichtbezahlung einen vorübergehenden Studienausschluss bis zu sechs Semestern nach sich ziehen. Solche schweren Disziplinarmassnahmen fallen unter die wichtigen Rechtssätze gemäss Art. 38 Abs. 1 KV/ZH, die zwingend einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation dieser Regelungsbefugnis an die Universität ist gemäss Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen, da diese nur weniger wichtige Bestimmungen regeln darf. Das Universitätsgesetz des Kantons Zürich (UniG/ZH) gewährt der Universität zwar Autonomie zur Erlassung einer Disziplinarordnung (§ 16 Abs. 1 UniG/ZH), doch umfasst diese Autonomie nach der Auslegung des Bundesgerichts keine disziplinarischen Massnahmen, die keinen direkten Zusammenhang zum Anstaltsverhältnis haben – wie die hier strittigen Geldleistungen. Die Universität berief sich auch auf Art. 63a BV, doch der Umfang ihrer Autonomie wird durch das kantonale Gesetzesrecht bestimmt, dessen Anwendung das Bundesgericht nur auf Willkür prüft; eine solche Willkür wurde nicht dargetan. Schliesslich lehnte das Bundesgericht den eventualen Antrag der Universität ab, das Urteil insoweit aufzuheben, als damit Geldleistungen bis Fr. 500.- ausgeschlossen würden, weil es nicht seine Aufgabe sei, an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung zu erlassen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Für das bundesgerichtliche Verfahren wurden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG), und die Beschwerdegegner erhielten keine Parteientschädigung, da die Sache keine besondere Komplexität aufwies und kein aussergewöhnlicher Aufwand ersichtlich war (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese Entscheidung klärt die Grenzen der universitären Autonomie bei disziplinarischen Sanktionen und bekräftigt die strikte Anwendung des Legalitätsprinzips für schwere Eingriffe in die Rechtsstellung von Studierenden.
Regeste
Art. 38 KV/ZH; § 1 und 16 UniG/ZH; § 11 Abs. 1 lit. c, Abs. 3 und 4 der Disziplinarverordnung der Universität Zürich; Disziplinarmassnahmen in Form von Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.-; Autonomie der Universität Zürich; Anforderungen an die gesetzliche Grundlage. Gegenstand des Verfahrens (E. 3). Rechtsgrundlagen der Autonomie der Universität; Erwägungen der Vorinstanz (E. 4). Geldleistungen bis zu Fr. 4'000.- stellen schwere Disziplinarmassnahmen gegenüber Studierenden bzw. wichtige Bestimmungen i.S.v. Art. 38 Abs. 1 KV/ZH dar, die einer Grundlage in einem formellen Gesetz bedürfen. Eine Delegation an die Universität ist gestützt auf Art. 38 Abs. 2 KV/ZH ausgeschlossen (E. 5). Keine Verletzung der Autonomie der Universität (E. 6). Das Bundesgericht kann nicht an Stelle des kantonalen Gesetzgebers eine Ersatzregelung erlassen (E. 7). Abweisung der Beschwerde der Universität, soweit darauf eingetreten wird; Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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