Nachlassschuldnerin zahlt Kostenvorschuss nach Einreichung: Kein irreparabler Nachteil mehr, Nichteintreten auf Beschwerde gegen Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
- Datum
- 18.08.2026
- Geschäftsnummer
- 4A_216/2026
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine AG als Schuldnerin in einem Nachlassverfahren reichte beim Obergericht des Kantons Zug Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil ein, das sie zur Zahlung bestrittener Forderungen an einen Gläubiger verpflichtete. Das Obergericht forderte die AG zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses sowie einer Sicherheit für eine mögliche Parteientschädigung des Gegners auf und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Die AG erhob daraufhin Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, von diesen Zahlungen befreit zu werden, da sie aufgrund laufender Arrestverfahren keinen Zugriff auf ihre Konten habe. Während des bundesgerichtlichen Verfahrens teilte das Obergericht jedoch mit, dass der Kostenvorschuss und die Sicherheit mittlerweile durch einen Dritten geleistet worden seien.
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Zulässigkeitsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Zeitpunkt der Urteilsfällung nicht mehr erfüllt ist.
Zwar begründet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege bei gleichzeitiger Abhängigkeit der Rechtsmittelzulassung von der Zahlung eines Kostenvorschusses grundsätzlich einen solchen Nachteil. Im vorliegenden Fall hatte die Beschwerdeführerin den geforderten Vorschuss von Fr. 17'500.-- und die Sicherheit von Fr. 16'680.-- für die Parteientschädigung jedoch bereits vor Erlass dieses Urteils bezahlt, wie aus den Akten und ihrer eigenen Stellungnahme vom 7. August 2026 hervorgeht. Da die Prozessvoraussetzungen somit erfüllt sind und die Hauptsache materiell beurteilt werden kann, droht kein rechtlicher Nachteil mehr, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht behoben würde. Rein tatsächliche Nachteile wie die bereits erfolgte Zahlung oder Verfahrensverzögerungen genügen für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht.
Das Bundesgericht prüft diese Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition bis zum Zeitpunkt der Urteilsfällung. Da die Voraussetzungen nun fehlen, erübrigt sich die Prüfung eines allfälligen fortbestehenden Rechtsschutzinteresses. Die Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig; eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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